Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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III.  Nachdem  der  zwischen  den  Staatsregierungen  des  Großherzogthumes
Sachsen-Weimar-Eisenach,  des  Fürstenthumes  Schwarzburg-Rudolstadt,  des  Fürstenthumes
  Schwarzburg-Sondershausen  und  des  Fürstenthumes  Reuß  j.  L.  behufs
des  Beitritts  der  letzteren  Regierung  zu  den  zwischen  den  das  gemeinschaftliche
Appellations-Gericht  zu  Eisenach  betreffenden  Verträgen  unter  dem  16.  bezüglich
dem  20.,  25.  und  27.  April  dieses  Jahres  abgeschlossene  Vertrag  (Regierungs-Blatt
  Nr.  12)  die  vorausgesetzte  verfassungsmäßige  Zustimmung  des  Landtages  im
Großherzogthume  nachträglich  erhalten  hat:  so  wird  dieses  höchstem  Befehle  Sr.
Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  zufolge,  namentlich  auch  mit  Räcksicht  auf
den  bevorstehenden  Wegfall  der  Bestimmung  im  Artikel  17  des  gedachten  Vertrages
hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  am  24.  Dezember  1863.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  des  Großherzoglichen  Departement  der  Justiz
Hauses  und  der  auswärtigen  und  des  Cultus.
Angelegenheiten.
von  Watzdorf.  von  Wintzingerode.

Bekanntmachung.

Mit  Rücksicht  auf  den  Preis  des  Hafers  ist  bei  den  Posthaltereien  des  Großherzogthumes
  auch  für  das  Jahr  1864  die  Taxe
für  ein  Extrapost-Pferd  auf  11  /  Sgr.
und
für  ein  Kourier--  und  Estaffetten  Pferd  auf  16  /8  Sgr.
für  jede  Meile  festgesetzt  worden.  Unter  Bezugnahme  auf  §.  1  der  höchsten  Verordnung
  vom  22.  August  1845  wird  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.
Weimar  am  19.  Dezember  1863.

Großherzoglich  Sächsische  Ober--Postinspekiton.
K.  Bergfeld.

 

 

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.