Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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besonderen, den zu subhastirenden Grundstücken entsprechenden Planstücke und die 
Ausstellung des erforderlichen Zeugnisses (vergl. Ziffer 1) bei der zuständigen 
Spezial-Kommission selbst zu beantragen. 
Die zum Zwecke der Suhhastation erforderliche Würderung findet an den 
neu ausgesonderten Planstücken Statt und in dem Suhastations-Patente ist auf diese 
an die Stelle der zum Anschlag gebrachten alten Grundstücke tretenden neuen 
Pläne, sowie auf die provisorische Natur dieser Planzutheilung hinzuweisen. 
3) Ist bei Hppotheken-Bestellungen die Absicht der Interessenten 
auf ein besonderes neues Planstück gerichtet, welches zum Unterpfande dienen soll, 
so ist denselben in der Weise, wie oben unter 1 gedacht, Anleitung zu geben. Die 
etwa erforderliche Werthschätzung findet dann nur an dem neuen Plantheile Statt. 
4) Aehnliche Anleitung ist zu geben, wenn bei bereits bestehenden Hy- 
potheken von den Betheiligten die spezielle Ausweisung eines Planstückes gefordert 
werden sollte, um an Stelle bestimmter verpfändeter Grundstücke als Unterpfand 
zu dienen. 
Ist die Zustimmung sämmtlicher Betheiligter zu den bezeichneten Maßregeln 
nicht zu erlangen, oder gelingt der Spezial-Kommission die Auseinandersetzung nicht, 
so ist lediglich nach der bestehenden Gesetzgebung zu verfahren und den 
Betheiligten wegen Auflösung der eingetretenen Gemeinschaft die Betretung des 
Rechtsweges zu überlassen. 
III. In dem Zeitraume von erfolgter Rezeß-Bestätigung bis 
zur Einführung des neuen Katasters. 
S. 13. 
Kommen nach Bestätigung des Zusammenlegungsplanes, aber 
vor Einführung des neuen Katasters über die separirte Flur Eigen- 
thumsveränderungen oder Unterpfandsbestellungen an dem zur Zusammenlegung ge- 
zogenen Grundbesitze vor, so ist der Eigenthumsnachweis lediglich durch den bestätig- 
ten Zusammenlegungsplan zu führen (Gesetz vom 18. Mai 1848, §. 202, Gesetz 
vom 15. Oktober 1859, §.S. 39 bis 41). Da jedoch der zur vorbehaltlosen Ue- 
bertragung des Eigenthumes und zur Eintragung von Hypotheken erforderliche Aus- 
zug aus dem Grundbuche und das Zeugniß des Kataster-Führers, daß das Grund- 
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