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besonderen, den zu subhastirenden Grundstücken entsprechenden Planstücke und die
Ausstellung des erforderlichen Zeugnisses (vergl. Ziffer 1) bei der zuständigen
Spezial-Kommission selbst zu beantragen.
Die zum Zwecke der Suhhastation erforderliche Würderung findet an den
neu ausgesonderten Planstücken Statt und in dem Suhastations-Patente ist auf diese
an die Stelle der zum Anschlag gebrachten alten Grundstücke tretenden neuen
Pläne, sowie auf die provisorische Natur dieser Planzutheilung hinzuweisen.
3) Ist bei Hppotheken-Bestellungen die Absicht der Interessenten
auf ein besonderes neues Planstück gerichtet, welches zum Unterpfande dienen soll,
so ist denselben in der Weise, wie oben unter 1 gedacht, Anleitung zu geben. Die
etwa erforderliche Werthschätzung findet dann nur an dem neuen Plantheile Statt.
4) Aehnliche Anleitung ist zu geben, wenn bei bereits bestehenden Hy-
potheken von den Betheiligten die spezielle Ausweisung eines Planstückes gefordert
werden sollte, um an Stelle bestimmter verpfändeter Grundstücke als Unterpfand
zu dienen.
Ist die Zustimmung sämmtlicher Betheiligter zu den bezeichneten Maßregeln
nicht zu erlangen, oder gelingt der Spezial-Kommission die Auseinandersetzung nicht,
so ist lediglich nach der bestehenden Gesetzgebung zu verfahren und den
Betheiligten wegen Auflösung der eingetretenen Gemeinschaft die Betretung des
Rechtsweges zu überlassen.
III. In dem Zeitraume von erfolgter Rezeß-Bestätigung bis
zur Einführung des neuen Katasters.
S. 13.
Kommen nach Bestätigung des Zusammenlegungsplanes, aber
vor Einführung des neuen Katasters über die separirte Flur Eigen-
thumsveränderungen oder Unterpfandsbestellungen an dem zur Zusammenlegung ge-
zogenen Grundbesitze vor, so ist der Eigenthumsnachweis lediglich durch den bestätig-
ten Zusammenlegungsplan zu führen (Gesetz vom 18. Mai 1848, §. 202, Gesetz
vom 15. Oktober 1859, §.S. 39 bis 41). Da jedoch der zur vorbehaltlosen Ue-
bertragung des Eigenthumes und zur Eintragung von Hypotheken erforderliche Aus-
zug aus dem Grundbuche und das Zeugniß des Kataster-Führers, daß das Grund-
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