Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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III. Anlegung von Real-Hppotheken-Büchern. 
S. 16. 
Nach Einführung des neuen Katasters sind für die Orte und bezüg- 
lich Fluren, wo Grundstückszusammenlegungen Statt gefunden haben, regelmäßig 
Real-Hypotheken-Bücher anzulegen (Pfandgesetz vom 6. Mai 1839, §. 202, 
Ausführungsverordnung vom 12. März 1841 §.8S. 22, 24, 25, 34 und flg.), 
dergestalt, daß gleich Anfangs sämmtliche Grundbesitzungen — Gebäude, Gärten 
und Feldgrundstücke — ohne Unterschied, ob letztere vollständig zur Zusammenle- 
gung gezogen worden sind oder nicht, und unter Berücksichtigung etwa vorhandener 
gebundener Güter nach Ordnung des neuen Fundbuches einzutragen sind 
(§.8. 35 und 39 der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetze vom 12. März 
1841), die weiteren Einzeichnungen dagegen allmählig erfolgen (§. 38 der Aus- 
führungsverordnung vom 12. März 1841). 
Für später eintretende Aenderungen der neuen Grundstückspläne sind 
Supplement-Folien, regelmäßig in einem besonderen (II. 2c.) Bande, anzulegen. 
Weimar am 23. März 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
	        
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