Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

Unterrichts—
gegenstände.

Theilnahme
am  Unterrichte.

Pehr-  und  Prüfungsordnung  für  die  Gymnasten.

A.  Lehrordnung.

I.  Der  Unterricht  im  allgemeinen.

&  1.  Der  Unterricht  der  Gymnasien  umfaßt
a)  von  wissenschaftlichen  Fächern:  Religion,  Deutsch,  Lateinisch,  Griechisch,  Französisch,
  Hebräisch,  Geschichte,  Geographie,  Rechnen  und  Mathematik,  Naturkunde,
  Physik,
b)  von  Künsten  und  Fertigkeiten:  Schreiben,  Zeichnen,  Gesang,  Turnen.
Außerdem  wird  an  allen  Gymnasien  Gelegenheit  zur  unentgeltlichen  Erlernung  der
Anfangsgründe  des  Englischen  und  der  Stenographie  geboten.  Philosophische  Propädeutik
  wird  nur  ausnahmsweise  in  besonderen  Stunden,  in  der  Regel  im  Anschluß  an
den  deutschen  Unterricht  betrieben  (§  11  unter  5).

#2.  Zur  Theilnahme  am  hebräischen  Unterrichte  sind  nur  die  Schüler  verpflichtet,
welche  Theologie  zu  studieren  beabsichtigen.  Wahlfreie  Fächer  sind:  Stenographie,
Englisch;  sodann  für  die  Schüler  der  Mittel=  und  Oberklassen  Zeichnen,  für  die,  welche
dem  theologischen  Studium  sich  nicht  zu  widmen  gedenken,  das  Hebräische.  Die  Theilnehmer

  am  Unterrichte  in  wahlfreien  Fächern  sind  aber  gehalten,  diesem  regelmäßig  anzuwohnen;

  der  Austritt  ist  nur  mit  dem  Schlusse  eines  Halbjahres  gestattet.

Die  übrigen  in  §  1  unter  a  und  b  aufgeführten  Fächer  sind  für  alle  Schüler  der
Klassen,  in  denen  sie  betrieben  werden,  Pflichtfächer.

Vom  Turn=  und  Gesangunterricht  kann  der  Rektor  auf  Grund  ärztlichen  Zeugnisses
zeitweilig  oder  für  die  Dauer  befreien,  von  letzterem  auch  in  dem  Falle,  wenn  vom
Gesanglehrer  völliger  Mangel  an  Befähigung  zum  Singen  bezeugt  wird.

Schüler,  in  deren  Bekenntniß  an  der  von  ihnen  besuchten  Anstalt  Unterricht  nicht
ertheilt  wird,  sind  von  dem  Religionsunterricht  durch  den  Rektor  zu  entbinden,  dafern
sie  das  14.  Lebensjahr  vollendet  haben  oder  der  Nachweis  von  ihnen  beigebracht  wird,
daß  für  ihren  Religionsunterricht  möglichst  gesorgt  ist  (Ausführungs-Verordnung  vom
29.  Januar  1877  8  7).

Abgesehen  von  diesem  Falle  sind  dauernde  Befreiungen  vom  Unterrichte  in  einem
wissenschaftlichen  Pflichtfache  ausgeschlossen.  Zeitweilige  Befreiung  aus  besonderen  Anlässen
  kann  nur  das  Ministerium  verfügen.