Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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8. 6. 
Der Bezirks-Direktor stellt die Entschädigung für die rechtzeitig angemeldeten 
Schäden unter Zugrundlegung der Mittelsummen aus den Taxen von mindestens 
zwei Orts-Taxatoren aus einer der zunächst gelegenen unbetheiligten Ortschaften 
endgültig fest, wenn nicht eine jedenfalls zu versuchende gütliche Einigung über den 
Entschädigungsanspruch Statt findet. 
S. 7. 
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden Entschädigungen, sowie 
die durch das Würderungsverfahren entstehenden Kosten sind aus der Großherzoglichen 
Kriegskasse auszuzahlen, es müßte denn in den Fällen der §.S. 5 und 6 von den 
Taxatoren einstimmig ausgesprochen werden, daß ein Schaden überall nicht vorhan- 
den sey. In diesem Falle sind die Kosten von dem Anmelder zu tragen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 19. April 1865. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. 
Gesetz 
über die Benutzung von Grundstücken 
zu militärischen Uebungen.
	        
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