Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Es ist wahrgenommen worden, daß die im §. 182 Schlußsatz des Gesetzes 
vom 18. Mai 1848 über die Ablösung grundherrlicher Rechte enthaltene, im §. 9 
der Ministerial-Bekanntmachung vom 23. März 1864 eingeschärfte Vorschrift, nach 
welcher die Einzelrichter verpflichtet sind, alle nach Beglaubigung der Legitimations- 
Tabelle in einem Ablösungs= oder Grundstückszusammenlegungs-Verfahren innerhalb 
der Flur, für welche die Legitimations-Tabelle ausgefertigt und beglaubigt worden 
ist, vorgekommene und gerichtlich bestätigte Eigenthums-Veränderungsfälle sofort nach 
erfolgter Ab= und Zu-Schrift im Kataster der betreffenden Spezial-Kommission 
unaufgefordert mitzutheilen, hin und wieder nicht beobachtet worden ist. 
Wir finden uns deshalb, im Hinblick auf die nachtheiligen Folgen, welche 
die Nichtbeobachtung jener Vorschrift für ein Grundstückszusammenlegungs-Verfahren 
nach sich ziehen kann, veraulaßt, deren pünktliche und genaue Befolgung hiermit 
nachdrücklichst einzuschärfen. Weimar am 28. April 1865. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz und des Cultus. 
Für den Departements-Chef. 
E. Ackermann. 
II. In Folge der in den letzten Jahren bei andauernder Trockenheit der 
Witterung zahlreich vorgekommenen Waldbrände findet sich das unterzeichnete Staats- 
Ministerium veranlaßt, unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 25. Juni 
1857, betreffend das Gebahren mit Feuer an feuergefährlichen Orten, namentlich 
auch das Anzünden von Feuer, sowie den Gebrauch von Cigarren und Streich- 
zündhölzchen in Waldungen, hiermit wiederholt auf die in der fraglichen Beziehung 
bestehenden strafgesetzlichen und sonstigen Bestimmungen und auf die darnach aus 
einem Schaden, welcher durch solche Handlungen veranlaßt wird, im Allgemeinen 
sowohl als besonders für den Urheber erwachsenden schweren Folgen, hierdurch 
wiederholt warnend aufmerksam zu machen und den Polizei-Behörden die strenge 
Handhabung der diesfallsigen Vorschriften einzuschärfen. 
Daneben wird den Eigenthümern von Waldgrundstücken in ihrem eigenen 
Interesse eine genaue Ueberwachung derselben in Bezug auf das Feuer dringend 
empfohlen. Weimar am 4. Mai 1865. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
Dauuck der Hof. Buchdruckerei in Weimar.
	        
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