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II. Nachdem die nachstehend abgedruckten, zwischen dem Zollvereine und Frank-
reich abgeschlossenen Staatsrerträge am 9. d. M. zu Berlin gegenseitig ratificirt
worden sind, auch die Großherzogliche Regierung der gleichfalls nachstehend abge-
druckten, zwischen Preußen und Frankreich abgeschlossenen Uebereinkunft wegen ge-
genseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst,
sowie den auf diese Uebereinkunft bezüglichen Bestimmungen unter E des eberfalls
nachstehend abgrdruckten Protokolles vom 14. Dezember 1864, durch Austausch
von Erklärungen zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Kaiserlich Fran-
zösischen Regierung vom 26. v. und 2. d. M., beigetreten ist: so werden auf
höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, und unter Bezugnahme
auf die erfolgte verfassungsmäßige Zustimmung des Landtages des Großherzogthu-
mes die gedachten Staatsverträge und deren Anlagen, nämlich:
I. Handelsvertrag vom 2. August 1862 mit Tarif A und B;
II. Schifffahrts-Vertrag vom 2. August 1862;
III. Uebereinkunft, betreffend die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs
auf den Eisenbahnen;
IV. Schluß-Protokoll zu diesen beiden Verträgen und zu der vorgenannten
Uebereinkunft vom 2. August 1862 mit den Formularen No. I, II
und A, B, C;
V. Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Er-
zeugnissen und Werken der Kunst vom 2. August 1862;
VI. Protokoll vom 14. Dezember 1864
in ihrem deutschen Texte zur allgemeinen Nachachtung andurch bekannt gemacht,
mit dem weitern Bemerken:
1) daß die vorgenannten Verträge, Uebereinkünfte und Protokolle vom 1. Juli
dieses Jahres an auch für das Großherzogthum in Wirksamkeit treten;
2) daß die Bestimmungen des durch das Gesetz vom 20. v. M. verkündeten,
vom 1. Juli d. J. zur Anwendung kommenden Vereins-Zolltarifs auch für
die Einfuhren aus Frankreich nach dem Zollvereine dadurch keine Aenderung
erleiden;
3) daß der Staatsvertrag zwischen dem Großherzogthume und Frankreich vom
17. Mai 1853, wegen gegenseitigen Schutzes gegen Nachdruck und Nach-
bildung von schriftstellerischen eder künstlerischen Werken, vom 1. Juli die-
ses Jahres an außer Kraft tritt;