Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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II. Nachdem die nachstehend abgedruckten, zwischen dem Zollvereine und Frank- 
reich abgeschlossenen Staatsrerträge am 9. d. M. zu Berlin gegenseitig ratificirt 
worden sind, auch die Großherzogliche Regierung der gleichfalls nachstehend abge- 
druckten, zwischen Preußen und Frankreich abgeschlossenen Uebereinkunft wegen ge- 
genseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst, 
sowie den auf diese Uebereinkunft bezüglichen Bestimmungen unter E des eberfalls 
nachstehend abgrdruckten Protokolles vom 14. Dezember 1864, durch Austausch 
von Erklärungen zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Kaiserlich Fran- 
zösischen Regierung vom 26. v. und 2. d. M., beigetreten ist: so werden auf 
höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, und unter Bezugnahme 
auf die erfolgte verfassungsmäßige Zustimmung des Landtages des Großherzogthu- 
mes die gedachten Staatsverträge und deren Anlagen, nämlich: 
I. Handelsvertrag vom 2. August 1862 mit Tarif A und B; 
II. Schifffahrts-Vertrag vom 2. August 1862; 
III. Uebereinkunft, betreffend die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs 
auf den Eisenbahnen; 
IV. Schluß-Protokoll zu diesen beiden Verträgen und zu der vorgenannten 
Uebereinkunft vom 2. August 1862 mit den Formularen No. I, II 
und A, B, C; 
V. Uebereinkunft wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Er- 
zeugnissen und Werken der Kunst vom 2. August 1862; 
VI. Protokoll vom 14. Dezember 1864 
in ihrem deutschen Texte zur allgemeinen Nachachtung andurch bekannt gemacht, 
mit dem weitern Bemerken: 
1) daß die vorgenannten Verträge, Uebereinkünfte und Protokolle vom 1. Juli 
dieses Jahres an auch für das Großherzogthum in Wirksamkeit treten; 
2) daß die Bestimmungen des durch das Gesetz vom 20. v. M. verkündeten, 
vom 1. Juli d. J. zur Anwendung kommenden Vereins-Zolltarifs auch für 
die Einfuhren aus Frankreich nach dem Zollvereine dadurch keine Aenderung 
erleiden; 
3) daß der Staatsvertrag zwischen dem Großherzogthume und Frankreich vom 
17. Mai 1853, wegen gegenseitigen Schutzes gegen Nachdruck und Nach- 
bildung von schriftstellerischen eder künstlerischen Werken, vom 1. Juli die- 
ses Jahres an außer Kraft tritt;
	        
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