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welchen die unter französischer Flagge aus anderen als den Ursprungsländern nach
Frankreich eingeführten Erzeugnisse jetzt oder in Zukunft unterworfen werden.
Artikel 11.
Die aus Frankreich über die Landgrenze eingehenden Waaren jeden Ursprungs
sollen bei dem Eingange in den Zollverein zu denselben Abgaben zugelassen wer-
den, als wenn sie daselbst direkt aus Frankreich zur See und unter französischer
Flagge eingehen.
Die aus dem Zollvereine über die Landgrenze eingehenden Waaren, mögen
solche in dem Artikel 22 des Gesetzes vom 28. April 1816 aufgeführt sepn oder
nicht, sollen zum inneren Verbrauch in Frankreich gegen Entrichtung derjenigen
Abgaben zugelassen werden, welche für die unter französischer Flagge aus anderen
als den Ursprungsländern kommenden Waaren bestehen.
Artikel 12.
Zur Erleichterung des gegenseitigen Grenzverkehrs mit landwirthschaftlichen
Erzeugnissen sollen Getreide in Garben oder in Stroh, Heu, Stroh und Grün-
futter beiderseits zollfrei eingeführt und ausgeführt werden.
Artikel 13.
Wer eine Waare einführt, hat der Zollverwaltung des anderen Landes die
Abkunft oder Fabrikation derselben nachzuweisen. Dieser Nachweis wird geführt
durch Vorlegung einer, vor einer Behörde am Orte der Versendung abgegebenen
Erklärung, oder einer, von dem Vorstande der zuständigen Zoll= oder Steuerbe-
hörde ausgefertigten Bescheinigung, oder einer, von dem in dem Versendungsorte
oder Verschiffungshafen residirenden Konsul oder Konsular-Agenten des Landes, wo-
hin die Einfuhr geschehen soll, ausgefertigten Bescheinigung.
Artikel 14.
Die in dem gegenwärtigen Vertrage verabredeten Werthzölle sollen nach dem
Werthe am Orte des Ursprungs oder der Fabrikation des eingeführten Gegenstan-
des, mit Hinzurechnung der zur Einbringung nach Frankreich bis zum Orte der
Eingangs-Abfertigung erforderlichen Transport-Versicherungs= und Kommissionskosten,
berechnet werden.
Wer einen solchen Gegenstand einführt, hat dessen Werth schriftlich zu de-
klariren und dieser Deklaration außer dem Ursprungs-Zeugnisse eine von dem Fa-
brikanten oder Verkäufer herrührende Faktur beizufügen, welche den wirklichen Preis
derselben angiebt.
Artikel 15.
Wenn die Zollbehörde den deklarirten Werth für unzulänglich erachtet, so
soll sie berechtigt seyn, die Waaren zu behalten, gegen Zahlung des deklarirten
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