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Benennung der Gegenstände.
Zollsätze für 1
00 Kilogramm
im Jahre 1862.
vom 1. Oktober 1864
an.
Posa mentierwaaren aus Wolle.. g ....
Bandwaaren aus Wolle.. ..
Wollene Spigen
Schuhe von Tuchecken .....·..
Indische Koschmir-Shawis und= Schärpen ...
Nichtgmanmquaren.........·......
TuchlcistenjedekAtt,ganzoderzerfchnittea........
Kleider und fertige Gegenstände:
nmen
alie. .
Alpaka-, Lama-, Vigogne= und Kameel-Gorne und .Gewebe, rein oder ge#3
mischt mit Schaafwolle, unterliegen demselben Zollsatze, wie die schaafwollenen
Garne und Gewebe, welches auch das Verhältniß der Mischung seyn mag.
Garne und Gewebe aus Wolle und den anderen vorbenannten Stoffen, gemischt
mit Baumwolle oder irgend welchen anderen Gespinnsten, zahlen denselben
Zoll, wie Garne und Gewebe von reiner Wolle, vorousgesetzt, daß die Wolle
in der Mischung das Uebergewicht hat.
Garn aus Ziegenhaar bleibt der gegenwärt. bestehend. Behandlung unterworsen.
Gewebe von Ziegenhaaren unterliegen derselben Behandlung wie die Gewebe
aus Wolle.
Seide:
In Kokons
Grege und moulinirte
Gefärbte:
Näh--,
andere
Floretseide:
rohe
gekämmte
gesponnene, einfach und gezwirnt, rohe, weißgemachte, gebläute, gefärbte:
von 80,000 einfachen Metres und darunter auf das Kilogramm .
von81000e1afachenMetre0unddaruberaufdoSKilogramm.
Gewebe, Strumpfwaaren, Spitzen von reiner Seide .
Trep, nach englischem Muster, roher, schwarzer oder farbiger
üll
EIIIE
—..
Stick= und Spisenseie
glatte, roh
appretirt ..
façonnirte, roh oder appretirt ..
Gewebe von Floretseide oder Seide und Floretseide, roh, weißgemacht, gefärbt,
bedruckt
Gewebe, iHofementierooren und Spitzen von Seide und Floretseide in Ver-
bindung:
mit ächtem Golde oder Silber.
mit halbächtem oder unächtem Golde ober Silb er
15 pCt. des Werthes.
10 pCt. des Werthes.
5 pCt. des Werthes.
10 pCt. des Werthes.
5 pCt. des Werthes.
15 pCt. des Werthes.
Frei
10 pCt. des Werthes.
15 pCt. des Werthes.] 10 pCt. des Werthes.
20 Freé.
Frei
Frei
3 Frs. für das Kilogr. Frei
Frei Frei
Frei
10 Cts. für das Kilogr.
— Frs.
– ? 75 15 ––
1 ? 20 14 —
rei
10 Frs. von 1866 b ztet
von 1864 ab:
20 Frs. Frei“
15 pCt. des Werthes. Frei
10 pCt. des Werthes. Frei
2 Frs. — Cts.
12 7“ – «
3»50«
für das Kilogr.