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Indessen bleiben von der vorstehenden, sowie von der im Artikel 6 enthaltenen
Bestimmung diejenigen Begünstigungen ausgenommen, welche den Erzeugnissen
des eigenen Fischfanges jetzt oder in Zukunft gewährt werden.
Artikel 9.
Die beiderseitigen Schiffe sowie deren Ladungen sollen auf dem Rhein und
der Mosel jedweder Befreiung, Ermäßigung und sonstigen Begünstigung an Schifffahrts-,
Zoll= und anderen Abgaben theilhaftig werden, welche, sey es den Nationalschiffen
und deren Ladungen, sey es denen eines anderen Uferstaats jetzt oder in
Zukunft bewilligt werden.
Demzufolge sollen die in Artikel 22 des französischen Gesetzes vom 28. April
1816 verzeichneten Waaren, bei ihrer Einfuhr aus einem Rheinhafen unter deutscher
Flagge auf dem Rhein und über das Zollamt Straßburg, zum inneren Verbrauch
in Frankreich gegen Entrichtung der Abgaben zugelassen werden, welche für
die Einfuhren unter französischer Flagge aus anderen als den Ursprungsländern
bestehen.
Die Schiffer der Zollvereinsstaaten, welche auf den inneren Gewässern Frankreichs,
und umgekehrt die französischen Schiffer, welche auf den inneren Gewässern
des Zollvereins Schifffahrt treiben, sollen hinsichtlich der Patent= (Gewerbe-)
Steuer beiderseitig den eigenen Schiffern gleichgestellt werden.
Artikel 10.
Die Schiffe des einen der Hohen vertragenden Theile, welche nach einem
der Häfen des anderen Theils kommen und daselbst nur einen Theil ihrer Ladung
löschen wollen, können, vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Reglements
der beiderseitigen Staaten richten, den nach einem anderen Hafen desselben
oder eines anderen Landes bestimmten Theil der Ladung an Bord behalten und
ihn wieder ausführen, ohne für diesen letzteren Theil der Ladung irgend eine Abgabe
zu bezahlen, außer den Aufsichtskosten, welche übrigens nur nach dem, für
die eigene Schifffahrt bestehenden Satze erhoben werden dürfen.
Artikel 11.
Die Schiffe des einen der Hohen vertragenden Theile, welche in einen der
Häfen des anderen Theils im Nothfalle einlaufen, sollen daselbst weder für das
Schiff noch für dessen Ladung andere Abgaben bezahlen, als diejenigen, welchen
die Nationalschiffe in gleichem Falle unterworfen sind, und daselbst die nämlichen
Begünstigungen und Befreiungen genießen, vorausgesetzt, daß die Nothwendigkeit