Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Indessen  bleiben  von  der  vorstehenden,  sowie  von  der  im  Artikel  6  enthaltenen
  Bestimmung  diejenigen  Begünstigungen  ausgenommen,  welche  den  Erzeugnissen
  des  eigenen  Fischfanges  jetzt  oder  in  Zukunft  gewährt  werden.

Artikel  9.

Die  beiderseitigen  Schiffe  sowie  deren  Ladungen  sollen  auf  dem  Rhein  und
der  Mosel  jedweder  Befreiung,  Ermäßigung  und  sonstigen  Begünstigung  an  Schifffahrts-,
  Zoll=  und  anderen  Abgaben  theilhaftig  werden,  welche,  sey  es  den  Nationalschiffen
  und  deren  Ladungen,  sey  es  denen  eines  anderen  Uferstaats  jetzt  oder  in
Zukunft  bewilligt  werden.

Demzufolge  sollen  die  in  Artikel  22  des  französischen  Gesetzes  vom  28.  April
1816  verzeichneten  Waaren,  bei  ihrer  Einfuhr  aus  einem  Rheinhafen  unter  deutscher
  Flagge  auf  dem  Rhein  und  über  das  Zollamt  Straßburg,  zum  inneren  Verbrauch
  in  Frankreich  gegen  Entrichtung  der  Abgaben  zugelassen  werden,  welche  für
die  Einfuhren  unter  französischer  Flagge  aus  anderen  als  den  Ursprungsländern
bestehen.

Die  Schiffer  der  Zollvereinsstaaten,  welche  auf  den  inneren  Gewässern  Frankreichs,
  und  umgekehrt  die  französischen  Schiffer,  welche  auf  den  inneren  Gewässern
  des  Zollvereins  Schifffahrt  treiben,  sollen  hinsichtlich  der  Patent=  (Gewerbe-)
Steuer  beiderseitig  den  eigenen  Schiffern  gleichgestellt  werden.

Artikel  10.

Die  Schiffe  des  einen  der  Hohen  vertragenden  Theile,  welche  nach  einem
der  Häfen  des  anderen  Theils  kommen  und  daselbst  nur  einen  Theil  ihrer  Ladung
löschen  wollen,  können,  vorausgesetzt,  daß  sie  sich  nach  den  Gesetzen  und  Reglements
  der  beiderseitigen  Staaten  richten,  den  nach  einem  anderen  Hafen  desselben
oder  eines  anderen  Landes  bestimmten  Theil  der  Ladung  an  Bord  behalten  und
ihn  wieder  ausführen,  ohne  für  diesen  letzteren  Theil  der  Ladung  irgend  eine  Abgabe
  zu  bezahlen,  außer  den  Aufsichtskosten,  welche  übrigens  nur  nach  dem,  für
die  eigene  Schifffahrt  bestehenden  Satze  erhoben  werden  dürfen.

Artikel  11.

Die  Schiffe  des  einen  der  Hohen  vertragenden  Theile,  welche  in  einen  der
Häfen  des  anderen  Theils  im  Nothfalle  einlaufen,  sollen  daselbst  weder  für  das
Schiff  noch  für  dessen  Ladung  andere  Abgaben  bezahlen,  als  diejenigen,  welchen
die  Nationalschiffe  in  gleichem  Falle  unterworfen  sind,  und  daselbst  die  nämlichen
Begünstigungen  und  Befreiungen  genießen,  vorausgesetzt,  daß  die  Nothwendigkeit