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können selbst auf den Antrag und auf Kosten der genannten Konsular-Beamten in
den Landesgefängnissen so lange festgehalten und bewahrt werden, bis sie am Bord
des Schiffes, welchem sie angehören, wieder eingestellt seyn werden, oder bis sich
eine Gelegenheit zu ihrer Rücksendung in das Land jener Konsular-Beamten auf
einem Schiffe desselben oder eines anderen Landes darbietet.
Wenn eine solche Gelegenheit sich jedoch innerhalb einer Frist von drei Mo-
naten, von dem Tage der Verhaftung an gerechnet, nicht darbieten sollte, oder
wenn die Kosten ihrer Haft nicht regelmäßig von dem Theile, auf dessen Antrag
die Verhaftung geschehen ist, entrichtet werden, so sollen die gedachten Deserteurs
in Freiheit gesetzt werden, ohne daß sie wegen derselben Ursache wieder verhaftet
werden können.
Wenn aber der Deserteur außerdem irgend ein Verbrechen oder Vergehen am
Lande begangen haben sollte, so soll seine Auslieferung von der Ortsbehörde bis
dahin hinausgeschoben werden können, daß die zuständige Gerichtsbehörde ihr Ur-
theil über die That gefällt hat und das Urtheil vollständig in Ausführung ge-
bracht ist.
Man ist gleichmäßig übereingekommen, daß die Seeleute oder andere zur
Schiffsmannschaft gehörende Personen, welche Unterthanen des Landes sind, woa
die Desertion stattgefunden hat, von den Bestimmungen des gegenwärtigen Ar-
tikels ausgenommen seyn sollen.
Artikel 14.
Alle Maaßregeln in Betreff der Rettung französischer Schiffe, welche an den
Küsten des Zollvereins gescheitert oder gestrandet sind, sollen von den General-
Konsuln, Konsuln, Vice-Konsuln oder Konsular-Agenten Frankreichs geleitet wer-
den, und ebenso sollen die General-Konsuln, Konsuln, Vice-Konsuln oder Kon-
sular-Agenten der Zollvereinsstaaten die Maaßregeln in Betreff der Rettung der,
an den französischen Küsten gescheiterten oder gestrandeten Schiffe ihres Landes lei-
ten. Die Einwirkung der Ortsbehörden in den Gebieten der Hohen vertragenden
Theile soll nur stattfinden, um die Ordnung aufrecht zu erhalten, um die Interes-
sen derjenigen zu wahren, welche die Rettung geleistet haben, vorausgesetzt, daß
sie nicht zu der verunglückten Mannschaft gehören, und um die Ausführung der
für den Eingang und den Ausgang der geborgenen Waaren zu beobachtenden Be-
stimmungen sicher zu stellen. In Abwesenheit und bis zur Ankunft der Konsuln,
Vice-Konsuln oder Konsular-Agenten sollen übrigens die Ortsbehörden alle zum
Schutze der Schiffbrüchigen und zur Auflewahrung der gestrandeten Sachen erfor-
derlichen Maaßregeln treffen.