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lichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Pri-
vatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des andern vertragenden Theils
unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des
eigenen Staates, gestattet werden.
Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs= und Seelootsenwesen
zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen
oder Anstalten erhoben werden.
Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den landesüblichen Zinsen des
Anlagekapitals nicht übersteigen.
Wegegelder für beladenes Fuhrwerk sollen auf Straßen, welche unmittelbar
oder mittelbar zur Verbindung der vertragenden Theile unter sich oder mit dem
Auslande dienen, da, wo dieselben den Satz von einem Silbergroschen (5 Kr. ö. W.)
für ein Zugthier und eine geographische Meile erreichen oder übersteigen, höchstens
zu den jetzt geltenden Beträgen und da, wo sie jenen Satz nicht erreichen, höchstens
zu diesem letzteren erhoben werden. Wegegelder für einen die Landesgrenze über-
schreitenden Verkehr dürfen auf den erwähnten Straßen nach Verhältniß der
Streckenlängen nicht höher seyn, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränk-
ten Verkehr.
Für Eisenbahnen gelten nicht diese, sondern die in den Artikeln 16 und 17
enthaltenen Bestimmungen.
Artikel 16.
Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit, Art und Preise der Beförde-
rungen die Angehörigen des andern Theils und deren Güter nicht ungünstiger, als
die eigenen Angehörigen und deren Güter behandelt werden.
Für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des andern Theils soll kein
Staat höhere als diejenigen Eisenbahnfrachtsätze erheben lassen, welchen auf dersel-
ben Eisenbahn die in dem eigenen Gebiete auf= oder algeladenen Güter verhältniß-
mäßig unterliegen.
Artikel 17.
Die vertragenden Theile werden dahin wirken, daß die Waarenbeförderung auf
den Eisenbahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenver-
bindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch
Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleich-
tert werde.
Sie werden ferner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen
vorhanden sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche
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