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Artikel 24.
Die in den Anlagen dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen sind als in-
tegrirende Theile desselben anzusehen.
Artikel 25.
Der gegenwärtige Vertrag tritt vom 1. Juli 1865 ab an Stelle des Ver-
trages vom 19. Februar 1853. Seine Dauer wird auf die Zeit vom 1. Juli
1865 bis zum 31. Dezember 1877 festgestellt.
Beide Theile behalten sich vor, über weiter gehende Verkehrserleichterungen
und über möglichste Annäherung der beiderseitigen Zolltarife und demnächst über die
Frage der allgemeinen deutschen Zolleinigung in Verhandlung zu treten. Sobald
der eine von ihnen den für die Verhandlung geeigneten Zeitpunkt für gekommen
erachtet, wird er dem andern seine Vorschläge machen und werden Commissarien der
vertragenden Theile zum Behuf der Verhandlung zusammentreten.
Es wird beiderseits anerkannt, daß die Autonomie eines jeden der vertragen-
den Theile in der Gestaltung seiner Zoll= und Handels-Gesetzgebung hierdurch nicht
hat beschränkt werden wollen.
Artikel 26.
Der Beitritt zu diesem Vertrage bleibt jedem deutschen Staate vorbehalten,
welcher sich künftig dem Zollvereine anschließen wird.
Artikel 27.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden
binnen sechs Wochen in Berlin ausgewechselt werden.
So geschehen Berlin, den 11. April 1865.
(gez.) Milipsborn. Hasselbach. Freiherr von Hock.
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von Reichert. von Thümmel.
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