Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: 
Allerhöchst Ihren Direktor der Haupt-Staats-Kasse Friedrich Theo- 
dor Bode; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisen ach, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, 
Ihre Durchlaucht die Fürstin-Regentiu von Reuß älterer Linie 
und 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie: 
den Großherzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon; 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: 
Höchst Ihren Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florian von 
Thielau, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender 
Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die in Preußen gesetzlich bestehende Besteuerung der Branntwein-Fabrikation 
und des Tabakbaues wird in Sachsen, im Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine 
und in Braunschweig auch ferner zur Anwendung kommen. 
Durch die Bestenerung der Branntwein-Fabrikation soll ein Steuerbetrag von 
13/16 Groschen für das Preußische Quart Branntwein von 50 Prozent Alkohol- 
stärke nach Tralles gesichert bleiben. 
Artikel 2. 
Die in Preußen gesetzlich bestehende Besteuerung des Braumalzes wird in 
Sachsen und Braunschweig auch ferner zur Anwendung kommen. Im Thüringi- 
schen Zoll= und Handels-Vereine sollen die Steuern von der Bierbereitung nicht 
unter den Betrag der, in den übrigen kontrahirenden Staaten dermalen bestehenden 
Abgaben von dieser Fabrikation herabgesetzt werden.
	        
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