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Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:
Allerhöchst Ihren Direktor der Haupt-Staats-Kasse Friedrich Theo-
dor Bode;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisen ach,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Ihre Durchlaucht die Fürstin-Regentiu von Reuß älterer Linie
und
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
den Großherzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon;
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg:
Höchst Ihren Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florian von
Thielau,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender
Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Die in Preußen gesetzlich bestehende Besteuerung der Branntwein-Fabrikation
und des Tabakbaues wird in Sachsen, im Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine
und in Braunschweig auch ferner zur Anwendung kommen.
Durch die Bestenerung der Branntwein-Fabrikation soll ein Steuerbetrag von
13/16 Groschen für das Preußische Quart Branntwein von 50 Prozent Alkohol-
stärke nach Tralles gesichert bleiben.
Artikel 2.
Die in Preußen gesetzlich bestehende Besteuerung des Braumalzes wird in
Sachsen und Braunschweig auch ferner zur Anwendung kommen. Im Thüringi-
schen Zoll= und Handels-Vereine sollen die Steuern von der Bierbereitung nicht
unter den Betrag der, in den übrigen kontrahirenden Staaten dermalen bestehenden
Abgaben von dieser Fabrikation herabgesetzt werden.