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Artikel 3.
Die Bestimmungen des Zollkartels vom 11. Mai 1833 finden auf diejeni-
gen in den vorstehenden Artikeln genannten Steuern Anwendung, bei welchen eine
Uebereinstimmung der Gesetzgebung stattfindet.
Artikel 4.
Bei dem Uebergange von Branntwein, Tabakblättern, Tabakfabrikaten und
Bier aus dem Gebiete eines der kontrahirenden Staaten in das Gebiet eines an-
deren findet eine Abgaben-Erhebung oder -Rückvergütung nicht statt. Diese gegen-
seitige Freiheit des Verkehres erstreckt sich auch auf Wein und Traubenmost, es
mag die Hervorbringung derselben in dem einen oder anderen der kontrahirenden
Staaten einer inneren Steuer unterliegen, oder nicht.
Artikel 5.
Zwischen den kontrahirenden Staaten findet eine Gemeinschaft der Einnahmen
statt, welche von der Besteuerung der Branntwein-Fabrikation und von den Ab-
gaben aufkommen, die, nach Maßgabe der Zollvereinigungs-Verträge, von dem aus
anderen Zollvereins-Staaten übergehenden Branntwein, Tabakblättern, Tabakfabri-
katen und Bier erhoben werden.
Kommt in Zukunft von dem aus anderen Zollvereins-Staaten übergehenden
Wein und Traubenmost eine Abgabe zur Erhebung, so fällt sie ebenfalls in die
Gemeinschaft.
Artikel 6.
Die Einnahmen von den in die Gemeinschaft fallenden Abgaben werden in
ihrem Brutto-Betrage nach Abzug:
a) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
b) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten
Vergütungen der Steuer von der Branntwein-Fabrikation
zwischen den kontrahirenden Staaten nach dem Verhältniß der Bevölkerung vertheilt.
Der Stand der Bevölkerung wird durch die im Zollvereine von drei zu drei
Jahren stattfindenden Zählungen festgestellt.
Der Steuer-Ertrag, beziehungsweise die Bevölkerung solcher Staaten oder
Gebietstheile, welche vertragsmaßig mit einem der kontrahirenden Staaten in Ge-
meinschaft aller oder einzelner von den im Artikel 5 bezeichneten Einnahmen stehen,
soll bei der Theilung dieser Einnahmen in den Stener-Ertrag, beziehungsweise die
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