Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Artikel 3. 
Die Bestimmungen des Zollkartels vom 11. Mai 1833 finden auf diejeni- 
gen in den vorstehenden Artikeln genannten Steuern Anwendung, bei welchen eine 
Uebereinstimmung der Gesetzgebung stattfindet. 
Artikel 4. 
Bei dem Uebergange von Branntwein, Tabakblättern, Tabakfabrikaten und 
Bier aus dem Gebiete eines der kontrahirenden Staaten in das Gebiet eines an- 
deren findet eine Abgaben-Erhebung oder -Rückvergütung nicht statt. Diese gegen- 
seitige Freiheit des Verkehres erstreckt sich auch auf Wein und Traubenmost, es 
mag die Hervorbringung derselben in dem einen oder anderen der kontrahirenden 
Staaten einer inneren Steuer unterliegen, oder nicht. 
Artikel 5. 
Zwischen den kontrahirenden Staaten findet eine Gemeinschaft der Einnahmen 
statt, welche von der Besteuerung der Branntwein-Fabrikation und von den Ab- 
gaben aufkommen, die, nach Maßgabe der Zollvereinigungs-Verträge, von dem aus 
anderen Zollvereins-Staaten übergehenden Branntwein, Tabakblättern, Tabakfabri- 
katen und Bier erhoben werden. 
Kommt in Zukunft von dem aus anderen Zollvereins-Staaten übergehenden 
Wein und Traubenmost eine Abgabe zur Erhebung, so fällt sie ebenfalls in die 
Gemeinschaft. 
Artikel 6. 
Die Einnahmen von den in die Gemeinschaft fallenden Abgaben werden in 
ihrem Brutto-Betrage nach Abzug: 
a) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
b) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten 
Vergütungen der Steuer von der Branntwein-Fabrikation 
zwischen den kontrahirenden Staaten nach dem Verhältniß der Bevölkerung vertheilt. 
Der Stand der Bevölkerung wird durch die im Zollvereine von drei zu drei 
Jahren stattfindenden Zählungen festgestellt. 
Der Steuer-Ertrag, beziehungsweise die Bevölkerung solcher Staaten oder 
Gebietstheile, welche vertragsmaßig mit einem der kontrahirenden Staaten in Ge- 
meinschaft aller oder einzelner von den im Artikel 5 bezeichneten Einnahmen stehen, 
soll bei der Theilung dieser Einnahmen in den Stener-Ertrag, beziehungsweise die 
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