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Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet werden, mit welchem eine solche Ge-
meinschaft stattfindet.
Artikel 7.
Ueber die gemeinschaftlichen Einnahmen findet unter den kontrahirenden Staaten
vierteljährlich eine vorläufige und jährlich eine schließliche Abrechnung statt.
Zum Zwecke der vorläufigen Abrechnung übersenden die Direktiv-Behörden
sämmtlicher kontrahirenden Theile dem Königlich Preußischen Finanz-Ministerium
innerhalb der ersten sechs Wochen jedes Vierteljahres eine Uebersicht über die, im
Laufe des oder der vorhergegangenen Vierteljahre des Kalenderjahres fällig gewor-
denen Einnahmen und etwa gewährten Erstattungen. Innerhalb fernerer vier
Wochen übersendet das Königlich Preußische Finanz-Ministerium den Central-Finanz=
stellen der anderen kontrahirenden Theile, für den Thüringischen Verein der Di-
rektiv-Behörde desselben, die auf Grund dieser Uebersichten aufgestellte vorläufige
Abrechnung. Diese Abrechnung bezeichnet zugleich die Herauszahlungen, welche zur
Ausgleichung der, jedem kontrahirenden Theile für die Abrechnungs-Periode zuste-
henden Einnahme-Antheile zu leisten sino.
Ueber die Einnahmen von der llebergangs-Abgabe für Bier erfolgt auch die
vorläufige Abrechnung nur alljährlich. Im Ulebrigen finden die vorstehenden Be-
stimmungen auch auf diese Abrechnung Anwendung.
Zum Zwecke der schließlichen Abrechnung machen die Direktiv-Behörden dem
Königlich Preußischen Finanz-Ministerium innerhalb der ersten sechs Monate jedes
Jahres darüber Mittheilung: ob und was in den von ihnen übersendeten, auf das
Vorjahr bezüglichen Uebersichten zu berichtigen ist. Das Königlich Preußische Fi-
nanz-Ministerium übersendet die hiernach aufgestellte schließliche Abrechnung den
übrigen Central-Finanzstellen, für den Thüringischen Verein durch dessen Direktiv-
Behörde, zur Anerkennung und macht denselben von der allseitig erfolgten Anerken-
nung Mittheilung. Es erfolgt alsdann die Ausgleichung der, auf Grund der
schließlichen Abrechnung etwa noch zu leistenden Zahlungen.
Zum Zwecke der besonderen Abrechnung unter den zum Thüringischen Zoll-
und Haudels-Vereine gehörenden Staaten für ihre, in diesem Vereine begriffenen
Gebiete stellt die Direktiv-Behörde des Vereines, auf Grund der ihr von dem Kö-
niglich Preußischen Finanz-Ministerium übersendeten vorläufigen und der, von den
kontrahirenden Regierungen anerkannten schließlichen Abrechnungen, die weiteren vor-
läufigen, beziehungsweise schließlichen Abrechnungen unter den gedachten Staaten auf
und legt dieselben, sowie die allgemeinen Abrechnungen, den Central-Finanzstellen
dieser Staaten, und zwar die schließlichen Abrechnungen zur Anerkennung vor.