Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet werden, mit welchem eine solche Ge- 
meinschaft stattfindet. 
Artikel 7. 
Ueber die gemeinschaftlichen Einnahmen findet unter den kontrahirenden Staaten 
vierteljährlich eine vorläufige und jährlich eine schließliche Abrechnung statt. 
Zum Zwecke der vorläufigen Abrechnung übersenden die Direktiv-Behörden 
sämmtlicher kontrahirenden Theile dem Königlich Preußischen Finanz-Ministerium 
innerhalb der ersten sechs Wochen jedes Vierteljahres eine Uebersicht über die, im 
Laufe des oder der vorhergegangenen Vierteljahre des Kalenderjahres fällig gewor- 
denen Einnahmen und etwa gewährten Erstattungen. Innerhalb fernerer vier 
Wochen übersendet das Königlich Preußische Finanz-Ministerium den Central-Finanz= 
stellen der anderen kontrahirenden Theile, für den Thüringischen Verein der Di- 
rektiv-Behörde desselben, die auf Grund dieser Uebersichten aufgestellte vorläufige 
Abrechnung. Diese Abrechnung bezeichnet zugleich die Herauszahlungen, welche zur 
Ausgleichung der, jedem kontrahirenden Theile für die Abrechnungs-Periode zuste- 
henden Einnahme-Antheile zu leisten sino. 
Ueber die Einnahmen von der llebergangs-Abgabe für Bier erfolgt auch die 
vorläufige Abrechnung nur alljährlich. Im Ulebrigen finden die vorstehenden Be- 
stimmungen auch auf diese Abrechnung Anwendung. 
Zum Zwecke der schließlichen Abrechnung machen die Direktiv-Behörden dem 
Königlich Preußischen Finanz-Ministerium innerhalb der ersten sechs Monate jedes 
Jahres darüber Mittheilung: ob und was in den von ihnen übersendeten, auf das 
Vorjahr bezüglichen Uebersichten zu berichtigen ist. Das Königlich Preußische Fi- 
nanz-Ministerium übersendet die hiernach aufgestellte schließliche Abrechnung den 
übrigen Central-Finanzstellen, für den Thüringischen Verein durch dessen Direktiv- 
Behörde, zur Anerkennung und macht denselben von der allseitig erfolgten Anerken- 
nung Mittheilung. Es erfolgt alsdann die Ausgleichung der, auf Grund der 
schließlichen Abrechnung etwa noch zu leistenden Zahlungen. 
Zum Zwecke der besonderen Abrechnung unter den zum Thüringischen Zoll- 
und Haudels-Vereine gehörenden Staaten für ihre, in diesem Vereine begriffenen 
Gebiete stellt die Direktiv-Behörde des Vereines, auf Grund der ihr von dem Kö- 
niglich Preußischen Finanz-Ministerium übersendeten vorläufigen und der, von den 
kontrahirenden Regierungen anerkannten schließlichen Abrechnungen, die weiteren vor- 
läufigen, beziehungsweise schließlichen Abrechnungen unter den gedachten Staaten auf 
und legt dieselben, sowie die allgemeinen Abrechnungen, den Central-Finanzstellen 
dieser Staaten, und zwar die schließlichen Abrechnungen zur Anerkennung vor.
	        
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