Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Beilage  V  zun  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre  1876.

 

Erkenntniß  des  obersten  Gerichtsboscs  des  Königreiches  vom  8.  März  1876  in  Sachen  deo
Johann  Schsn,  Fabrikdirector  in-  Kaiserslautern,  gegen  die  Stadt  Kaiserslautern  und  Genossen
  wegen  Vergütung  von  Bauholz,  hier  den  bejahenden  Competenzconflict  zwischen  der  k.  Regierung
der  Pfalz  und  dem  k.  Bezirksgerichte  Kaiserslautern  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  VBayern
erkennt  der  oberste  Gerichtshof  des  Königreichs  in  Sachen  von  Johann  Schön,  Fabrikdirector
  in  Kaiserslautern,  gegen  die  Stadt  Kaiserslautern  und  Genossen  wegen  Vergütung
  von  Bauholz,  hier  den  bejahenden  Compctenzconflict  zwischen  der  k.  Regierung  der
Pfalz  und  dem  k.  Bezirksgerichte  Kaiserslautern  betreffend,  zu  Recht:

baß  in  dieser  Sache  die  Verwaltungsbehörden  zuständig  sind.

Gründe.

Der  Stadt  Kaiserslautern  und  21  anderen  Gemeinden  der  sogenannten  Reichswaldgenossenschaft,
  beziehungsweise  deren  Einwohnern,  stehen  auf  Grund  alter  Urkunden  mehrfache
  Berechtigungen  in  dem  in  deren  Nähe  liegenden,  dem  Staate  gehörigen  sogenannten
Reichswalde  zu,  hierunter  auch  diejenige  auf  Bauholz.

Nachdem  schon  unter'm  16.  August  1763  zur  Schlichtung  damaliger  Streitigkeiten
zwischen  diesen  und  der  Hofkammer  der  Kurpfalz  bezügliche  Abkommen  verbrieft  worden  waren,
wurde  durch  notariellen  Vergleich  vom  3.  September  1839  zwischen  dem  k.  bayerischen  Aerar
und  den  berechtigten  Gemeinden  zur  Regelung  dieser  Berechtigungen  vereinbart,  daß  sämmtliche
aus  dem  Betriebe  des  Reichswaldes  jährlich  anufallende  Hauptforstnutzungen  in  zwei  möglichsi
gleiche  Hälften  getheilt  werden,  wovon  die  eine  Hälfte  nach  Verloosung  den  Gemeinden  als
Aequivalent  ihrer  Holzberechtigungen,  die  andere  Hälfte  aber  dem  k.  Aerar  zufallen  solle  und
es  behielten  sich  in  diesem  Vergleiche  die  berechtigten  Gemeinden  vor,  unter  sich  ein  besonderes
Reglement,  namentlich  über  die  Vertheilung  des  ihnen  zufallenden  Bau=  und  Nutzholzes  mit
Genehmigung  der  Obercuratelbehörde  zu  treffen.

Letzteres  —  am  14.  Juni  1340  definitiv  abgeschlossen  —  setzt  bezüglich  des  Bauholzbezuges,
  um,  wie  in  §.  1  gesagt  ist,  „die  Mißstände,  welche  bei  einer  Naturalvertheilung
stattfinden,  zu  vermeiden  und  um  alle  Unterschleife  zu  verhüten“  fest,  daß  die  Gesammtheit
des  allen  berechtigten  Gemeinden  anfallenden  Bau=  und  Nutzholzes  öffentlich  an  den  Meist-