Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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ob die Berminderung der Einnahme in der Unzulänglichkeit des zur Anwendung 
kommenden, auf den Rauminhalt der zur Einmaischung oder Gährung der Maische 
benutzten Gefäße und der Zahl der Einmaischungen beruhenden Erhebungs-Maß- 
stabes ihren Grund habe. Ist diese Frage bejahend zu entscheiden, so soll eine 
Aenderung des Erhebungs-Maßstabes insoweit eintreten, als nöthig ist, um den- 
selben dem, im Artikel 1 festgesetzten Steuersatze wiederum nahe zu bringen. 
Ist eine Einigung hierüber nicht zu erreichen, so bleibt es jedem der kon- 
trahirenden Theile überlassen, die ihm nothwendig scheinende Erhöhung des Erhe- 
bungssatzes für sich allein anzuordnen. Die Einnahme-Gemeinschaft soll zwar auch 
in diesem Falle fortgesetzt, die Gleichheit des Theilnahme-Verhältnisses soll aber 
dadurch aufrecht erhalten werden, daß derjenige Theil, welcher den Steuersatz 
erhöhet 
1. von der gesammten in seinem Gebiete aufkommenden Branntweinsteuer- 
Einnahme so viel von der Theilung ausschließt und für sich behält, als 
der von ihm für die Branutwein-Fabrikation aus mehligen Substanzen 
angenommene volle Erhebungssatz höher ist, als der gleichartige Satz in 
den anderen Staaten; 
2. beim Eingange von Branntwein aus dem Gebiete derjenigen Theile, welche 
einen geringeren Steuersatz beibehalten, eine, der Differenz der Steuer- 
sätze entsprechende Uebergangs-Abgabe für seine alleinige Rechnung 
erhebt; 
3. befugt ist, auf privative Rechnung die Rückvergütung bei der Ausfuhr in 
das Ausland und in andere Vereinsstaaten im Verhältniß der eingetre- 
tenen Erhöhung des Erhebungssatzes zu erhöhen und bei der Ausfuhr in 
die Gebiete der anderen kontrahirenden Staaten eine Rückvergütung zu 
gewähren, welche jedoch den Betrag nicht übersteigen darf, um welchen 
die Vergütung bei der Ausfuhr in das Ausland und in andere Vereins- 
staaten erhöhet worden ist. 
Artikel 11. 
Die Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages beginnt mit dem 1. Januar 
1866. Derselbe tritt, von diesem Tage ab, an die Stelle folgender, zwischen den 
kontrahirenden Theilen abgeschlossener Verträge, nämlich: 
1. des Vertrages zwischen Preußen und Sachsen wegen gleicher Besteuerung 
innerer Erzeugnisse vom 30. März 1833, soweit derselbe auf Gegen- 
stände des gegenwärtigen Vertrages Bezug hat:
	        
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