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ob die Berminderung der Einnahme in der Unzulänglichkeit des zur Anwendung
kommenden, auf den Rauminhalt der zur Einmaischung oder Gährung der Maische
benutzten Gefäße und der Zahl der Einmaischungen beruhenden Erhebungs-Maß-
stabes ihren Grund habe. Ist diese Frage bejahend zu entscheiden, so soll eine
Aenderung des Erhebungs-Maßstabes insoweit eintreten, als nöthig ist, um den-
selben dem, im Artikel 1 festgesetzten Steuersatze wiederum nahe zu bringen.
Ist eine Einigung hierüber nicht zu erreichen, so bleibt es jedem der kon-
trahirenden Theile überlassen, die ihm nothwendig scheinende Erhöhung des Erhe-
bungssatzes für sich allein anzuordnen. Die Einnahme-Gemeinschaft soll zwar auch
in diesem Falle fortgesetzt, die Gleichheit des Theilnahme-Verhältnisses soll aber
dadurch aufrecht erhalten werden, daß derjenige Theil, welcher den Steuersatz
erhöhet
1. von der gesammten in seinem Gebiete aufkommenden Branntweinsteuer-
Einnahme so viel von der Theilung ausschließt und für sich behält, als
der von ihm für die Branutwein-Fabrikation aus mehligen Substanzen
angenommene volle Erhebungssatz höher ist, als der gleichartige Satz in
den anderen Staaten;
2. beim Eingange von Branntwein aus dem Gebiete derjenigen Theile, welche
einen geringeren Steuersatz beibehalten, eine, der Differenz der Steuer-
sätze entsprechende Uebergangs-Abgabe für seine alleinige Rechnung
erhebt;
3. befugt ist, auf privative Rechnung die Rückvergütung bei der Ausfuhr in
das Ausland und in andere Vereinsstaaten im Verhältniß der eingetre-
tenen Erhöhung des Erhebungssatzes zu erhöhen und bei der Ausfuhr in
die Gebiete der anderen kontrahirenden Staaten eine Rückvergütung zu
gewähren, welche jedoch den Betrag nicht übersteigen darf, um welchen
die Vergütung bei der Ausfuhr in das Ausland und in andere Vereins-
staaten erhöhet worden ist.
Artikel 11.
Die Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages beginnt mit dem 1. Januar
1866. Derselbe tritt, von diesem Tage ab, an die Stelle folgender, zwischen den
kontrahirenden Theilen abgeschlossener Verträge, nämlich:
1. des Vertrages zwischen Preußen und Sachsen wegen gleicher Besteuerung
innerer Erzeugnisse vom 30. März 1833, soweit derselbe auf Gegen-
stände des gegenwärtigen Vertrages Bezug hat: