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2. der Verträge zwischen Preußen, Sachsen und den zu dem Thüringischen
Zoll- und Handels-Vereine verbundenen Staaten
wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 11. Mai 1833,
wegen Fortsetzung der Verträge vom 30. März und 11. Mai 1833,
über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 8. Mai 1841,
wegen Fortsetzung des Vertrages vom 8. Mai 1841, über die gleiche
Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 4. April 1853;
3. der Uebereinkunft zwischen Preußen und Braunschweig wegen gleicher Be-
steuerung innerer Erzeugnisse vom 19. Oktober 1841;
4. der Uebereinkunft zwischen Preußen, Sachsen und den Staaten des Thü-
ringischen Zoll= und Handels-Vereines einerseits und Braunschweig au-
dererseits, den gegenseitig freien Verkehr mit Bier und die Gemeinschaft-
lichkeit der Uebergangs-Abgabe von Bier betreffend, vom 19. Oktober
1841.
Der gegenwärtige Vertrag findet keine Anwendung auf die Hohenzollernschen
Lande und das Jadegebiet Preußens, sowie auf diejenigen Gebietstheile Braun-
schweigs, welche zur Zeit dem Steuersysteme Hannovers angeschlossen sind.
Artikel 12.
Der gegenwärtige Vertrag soll vorläufig bis zum 31. Dezember 1877 gültig
seyn und, wenn er nicht vor dem 1. Januar 1877 von dem einen oder dem an-
deren der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, auf weitere zwölf Jahre, und
so fort von zwölf zu zwölf Jahren, als verlängert angesehen werden.
Er erlischt, auch ohne vorgängige Aufkündigung, sobald die zwischen den kon-
trahirenden Theilen bestehende Zoll-Vereinigung aufhört.
Er soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrahirenden Höfe vorgelegt und
es soll die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen
in Berlin bewirkt werden.
So geschehen und in einem, für die hohen kontrahirenden Theile in dem
Königlich Preußischen Geheimen Staatsarchive niederzulegenden Exemplare vollzogen.
Berlin den 28. Juni 1864.
(gez.) von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. von Thümmel.
(L. S) (I. 8) (L. 8) (L. 8.)
Bode. Thon. von Thielau.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)