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IV.
Vertrag
zwischen
Peußen, Sachsen, Kurhessen, den zum Thüringischen Zoll= und Han-
dels-Vereine verbundenen Staaten und Braunschweig
über
den Verkehr mit Tabak und Wein.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen,
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, die außer Seiner Majestät dem
Könige von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen
bei dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Souveraine für Ihre
diesem Vereine angehörenden Lande und Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig
und Lüneburg, von dem Wunsche geleitet, den gegenseitig freien Verkehr mit Tabak
und Wein zwischen Ihren Landen aufrecht zu erhalten, haben Unterhandlungen er-
öffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von
Pommer Esche,
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Alexander Max Philipsborn
und
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Martin Friedrich Rudolph Del-
brück;
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanzrath Julius Hans von Thümmel;
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:
Allerhöchst Ihren Direktor der Haupt-Staats-Kasse Friedrich Theodor
Bodez;
Die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner König-
lichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen bei dem Thüringischen Zoll= und
Handels-Vereine betheiligten Souveraine, und zwar: