Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

304 
14. Luxemburg, vermöge seines Vertrages mit Preußen und den übrigen 
Mitgliedern des Zollvereines vom 26./31. Dezember 1853, wegen Fort- 
dauer des Anschlusses des Großherzogthumes Luxemburg an das Zollsystem 
Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereines; 
15. die freie Hanse-Stadt Bremen, vermöge ihrer Verträge mit Hannover 
vom 29. September 1854 und mit Preußen, Hannover, Kurhessen und 
den übrigen Mitgliedern des Zollvereines vom 26. Januar 1856 in Be- 
ziehung auf die in diesen Verträgen näher bezeichneten Gebietstheile; 
16. Schaumburg-Lippe, vermöge seines Vertrages mit Hannover vom 21. 
März 1865. 
Sollte einer der vorgedachten Verträge vor oder nach Ausführung des gegen- 
wärtigen Vertrages ablaufen, ohne daß er ausdrücklich oder stillschweigend erneuert 
würde, so werden sich die kontrahirenden Regierungen hiervon gegenseitig Mitthei- 
lung machen. 
Die Hannover-Braunschweigischen Kommunion-Besitzungen werden hinsichtlich 
aller aus dem gegenwärtigen Vertrage herrührenden Rechte und Verbindlichkeiten 
eben so betrachtet, als wenn sie einen Theil des Königreiches Hannover bildeten. 
Artikel 3. 
Von dem Gesammtvereine bleiben vorläufig ausgeschlossen diejenigen einzelnen 
Landestheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur Auf- 
nahme in den Gesammterein nicht eignen. 
Hierbei werden jedoch in Beziehung auf die schon bisher zum Zollvereine ge- 
börigen Staaten diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich des 
erleichterten Verkehres der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegen- 
wärtig bestehen. 
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einver- 
ständnisse der Vereinsglieder bewilligt werden. 
Zur Zeit sind vom Gesammtvereine ausgeschlossen: 
1. preußische Landestheile, und zwar: die Ortschaften Drenikow, Porep und 
Suckow, die Kolonie und das Erbpachts-Vorwerk Groß-Menow, die Rittergüter und 
Dörfer Zettemin mit Peenwerder, Duckow, Rottmannshagen, Rützenfelde, Karlsruh 
und Pinnow; 
2. hannoversche Landestheile, und zwar: der Hafenort Geestemünde, das Fort 
Wilhelm in Bremerhaven, die Elbinseln Altenwerder, Krusenbusch, Finkenwerder,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.