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§. 27.
12) Förmliche Erkenntnisse in erster Instanz:
I. nach vorhergegangenem rechtlichen Gehöre beider Theile — auch wenn sie
nur zu Protokoll ertheilt werden —
A. in gering fügigen Sachen . 1Thlr. 15 Gr.
Beträgt jedoch der Gegenstand weniger als 5 Thlr. wird
die Klage in contumaciam für zugestanden erachtet,
oder kommen ausnahmsweise zwei Erkenntnisse in der-
selben Instanz vor, immer nur die Hälfte;
B. in minderwichtigen Sachen 3 „ —
Für ein Kontumazial-Erkenntnit, oder wenn ausnahms-
weise ein zweites Erkenntniß in derselben Instanz vor-
kommt, ebenfalls nur die Hälfte dieses Ansatzes.
Wenn aber bei Erkenntnissen, welche durch Eides-
leistung bedingt sind, die Entscheidung für gewisse Even-
tualitäten ausgesetzt blieb, so ist dieselbe, wenn ein sol-
cher Fall eintritt, kostenfrei zu ergänzen.
Die Ermäßigung der Erkenntniß-Sportel auf die
Hälfte, im Falle in einer minderwichtigen oder gering-
fügigen Sache mehr als ein Erkenntniß vorkommt, tritt
nur für das zweite und etwaige weitere Erkennt-
niß ein;
C. in wichtigen Sachen:
a) bei zu Geld anschlagbaren Gegenständen:
aa) Zwischen= und Kontumazial-Erkenntnisse,
wenn der Klagegegenstand beträgt
bis zu 200 Thlr. einschlüssig 4 „ — „
1½.- 300 1 » 5 » —»
»» 500 1 » 6 —
7 „ 700 » » 7 ?7!. „7
7. „“ 1000 7 8 ?7!... „½1
von da an für jedes volle 1000 Thir. noch 1 „ — „
bb) Enderkenntnisse,
bis zu 200 Thlr. einschlüssig 5 „ — „
!77 ?„7 300 « » «-«·6 «—»
» » 400 » « « o · 7 —