Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

408 
§. 27. 
12) Förmliche Erkenntnisse in erster Instanz: 
I. nach vorhergegangenem rechtlichen Gehöre beider Theile — auch wenn sie 
nur zu Protokoll ertheilt werden — 
A. in gering fügigen Sachen . 1Thlr. 15 Gr. 
Beträgt jedoch der Gegenstand weniger als 5 Thlr. wird 
die Klage in contumaciam für zugestanden erachtet, 
oder kommen ausnahmsweise zwei Erkenntnisse in der- 
selben Instanz vor, immer nur die Hälfte; 
B. in minderwichtigen Sachen 3 „ — 
Für ein Kontumazial-Erkenntnit, oder wenn ausnahms- 
weise ein zweites Erkenntniß in derselben Instanz vor- 
kommt, ebenfalls nur die Hälfte dieses Ansatzes. 
Wenn aber bei Erkenntnissen, welche durch Eides- 
leistung bedingt sind, die Entscheidung für gewisse Even- 
tualitäten ausgesetzt blieb, so ist dieselbe, wenn ein sol- 
cher Fall eintritt, kostenfrei zu ergänzen. 
Die Ermäßigung der Erkenntniß-Sportel auf die 
Hälfte, im Falle in einer minderwichtigen oder gering- 
fügigen Sache mehr als ein Erkenntniß vorkommt, tritt 
nur für das zweite und etwaige weitere Erkennt- 
niß ein; 
C. in wichtigen Sachen: 
a) bei zu Geld anschlagbaren Gegenständen: 
aa) Zwischen= und Kontumazial-Erkenntnisse, 
wenn der Klagegegenstand beträgt 
bis zu 200 Thlr. einschlüssig 4 „ — „ 
1½.- 300 1 » 5 » —» 
»» 500 1 » 6 — 
7 „ 700 » » 7 ?7!. „7 
7. „“ 1000 7 8 ?7!... „½1 
von da an für jedes volle 1000 Thir. noch 1 „ — „ 
bb) Enderkenntnisse, 
bis zu 200 Thlr. einschlüssig 5 „ — „ 
!77 ?„7 300 « » «-«·6 «—» 
» » 400 » « « o · 7 —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.