womit alle übrige Niederschriften und Ausfertigungen —
nicht aber Abschriften und deren Beglaubigung — von
Einlegung des Rechtsmittels an bis zur Eröffnung des Er-
kenntnisses, einschlüssig derselben, bezahlt sind, nur mit
Ausnahme der Registratur, falls die Ober-Appellation
mündlich eingelegt war.
Wenn mehrere Rechtsmittel gegen ein und dasselbe
Erkenntniß gleichzeitig an eine und dieselbe Behäörde
zum Spruche versendet werden, so erhöhet sich die Instanz-
Sportel nur um die Healfte.
§. 37.
Bei einem in der Ober-Appellations-Instanz vor der Akten-
Versendung eintretenden Vergleiche, ingleichen wenn vom Ober-
Appellations-Gerichte ohne vorgängiges Verfahren nur über die
Statthaftigkeit eines Rechtsmittels erkannt wird, sind für alle
Niederschriften und Ausfertigungen, die bei dem Appellations-Ge-
richte vorkommen, zu zahlen
Wird das Krit von dem Appellations= Gerichte *
verworfen.
ist letzteres aber vor ver Akten-Versendung zurückgenommen wor-
den, so sind die einzelnen Handlungen nach §. 26 zu ligquidiren,
sowie auch die in allen diesen Fällen bei dem Gerichte erster
Instanz etwa vorgekommenen Handlungen.
8. 38.
Verhandlungen über Nichtigkeitsklagen gegen ein Ober-Appel-
lationsgerichts-Erkenntniß (§. 25 der provis. O. A.G.O. und §.
22 des Gesetzes vom 15. März 1850) werden nach den einzelnen
Ansätzen des §. 26 liquidirt.
Ist ein Erkenntniß darin zu fällen, so wird dafür angesetzt
bis
§. 39.
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1Thlr. 15 Gr.
1 „ 15„
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8 —
Niederschriften und Ausfertigungen wegen gerichtlicher Feststellung und Beitrei-
bung von Kosten, Steuern, Gemeindeabgaben und grundherrlichen Gefällen werden
— ohne Rücksicht auf einen höheren Betrag — nur wie geringfügige Rechts-
sachen liquidirt (siehe §. 26 Ziffer 11.)
60“