Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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C. Eigenthumsveränderungen. 
§. 40. 
Für gerichtliche Uebereignung unbeweglichen Eigenthumes und für gericht- 
liche Bestellung, Aufhebung oder Uebertragung eines dinglichen Rechtes an Immo- 
bilien, mit Ausnahme der Hypotheken: 
1) wenn der Werth des Gegenstandes (§. 13 und *- 10 bis 2 Thlr. aus- 
schlüssig beträgt 
2) von 2 
„ 5 
4) „ 10 
5) „ 15 
6) 7 20 
7) „ 30 
8) 40 
9) „ 50 
10) „ 60 
11) „ 75 
12) „ 100 
13) „ 200 
14) „ 300 
15) „ 400 
16) „ 500 
17) „ 750 
18) „ 1000 
19) „ 1500 
-- 
20000 Thaler an tritt ½ Prozent des Mehrwerthes hinzu, 
1 
» 15 
» 20 
» 30 
» 40 
,, 50 
» 60 
„ 75 
» 100 
» 200 
„ 300 
» 400 
» 500 
» 750 
„ 1000 
„ 1500 
„ 20000 
bis 5 Thlr. aeshunffst ...— 
10 ... 
Hv- 
MMONOOIQOIWMHHH 
11 2 
1 Prozent und 
21) wenn der Gegenstand zu Geld nicht anschlagbar ist, 
z. B. bei Bestellung unschätzbarer Servituten, 
— Thlr. 
8 Gr. 
10 „ 
15 „ 
20 „ 
25 „ 
rsi 1 
10 „ 
20 „ 
nrPt#ti 
15 7F 
15 Gr. bis 6 Thlr. 
Die hier bestimmte Sportel findet auch Anwendung bei Konstituirung einer 
Zubehörung eines Grundstückes, z. B. bei Verbindung einer Berechtigung mit einer 
unbeweglichen körperlichen Sache, und ist in diesem Falle nach dem Werthe der Zube- 
hörung oder bei Unschätzbarkeit derselben nach vorstehender Ziffer 21 zu bestimmen. 
Unter der gerichtlichen Uebereignung unbeweglichen Eigenthumes ist die berg- 
gerichtliche Uebertragung des Bergwerkseigenthumes (§. 12 des Berggesetzes) mit einbe- 
Anmerkung. 
griffen und es findet dasjenige, was durch die §.S. 40, 41, 
Gesetzes für Immobilien und Grundstücke bestimmt wird, 
thum (verliehene Grubenfelder, Hülfsbaue u. s. w.) Anwendung. 
44, 15 des gegenwärtigen 
auch für das Bergwerkseigen-
	        
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