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C. Eigenthumsveränderungen.
§. 40.
Für gerichtliche Uebereignung unbeweglichen Eigenthumes und für gericht-
liche Bestellung, Aufhebung oder Uebertragung eines dinglichen Rechtes an Immo-
bilien, mit Ausnahme der Hypotheken:
1) wenn der Werth des Gegenstandes (§. 13 und *- 10 bis 2 Thlr. aus-
schlüssig beträgt
2) von 2
„ 5
4) „ 10
5) „ 15
6) 7 20
7) „ 30
8) 40
9) „ 50
10) „ 60
11) „ 75
12) „ 100
13) „ 200
14) „ 300
15) „ 400
16) „ 500
17) „ 750
18) „ 1000
19) „ 1500
--
20000 Thaler an tritt ½ Prozent des Mehrwerthes hinzu,
1
» 15
» 20
» 30
» 40
,, 50
» 60
„ 75
» 100
» 200
„ 300
» 400
» 500
» 750
„ 1000
„ 1500
„ 20000
bis 5 Thlr. aeshunffst ...—
10 ...
Hv-
MMONOOIQOIWMHHH
11 2
1 Prozent und
21) wenn der Gegenstand zu Geld nicht anschlagbar ist,
z. B. bei Bestellung unschätzbarer Servituten,
— Thlr.
8 Gr.
10 „
15 „
20 „
25 „
rsi 1
10 „
20 „
nrPt#ti
15 7F
15 Gr. bis 6 Thlr.
Die hier bestimmte Sportel findet auch Anwendung bei Konstituirung einer
Zubehörung eines Grundstückes, z. B. bei Verbindung einer Berechtigung mit einer
unbeweglichen körperlichen Sache, und ist in diesem Falle nach dem Werthe der Zube-
hörung oder bei Unschätzbarkeit derselben nach vorstehender Ziffer 21 zu bestimmen.
Unter der gerichtlichen Uebereignung unbeweglichen Eigenthumes ist die berg-
gerichtliche Uebertragung des Bergwerkseigenthumes (§. 12 des Berggesetzes) mit einbe-
Anmerkung.
griffen und es findet dasjenige, was durch die §.S. 40, 41,
Gesetzes für Immobilien und Grundstücke bestimmt wird,
thum (verliehene Grubenfelder, Hülfsbaue u. s. w.) Anwendung.
44, 15 des gegenwärtigen
auch für das Bergwerkseigen-