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lingens aber die zu Beseitigung der fraglichen Lasten muthmaßlich erforderliche
Summe zu bestimmen und deren vorläufige Zurückbehaltung dem zu Gewährung
der Entschädigungs-Kapitale Verpflichteten bei Vermeidung nochmaliger Zahlung auf-
zugeben, auch den Betheiligten solches bekannt zu machen. Diese zur Sicherstellung
der erhobenen Ansprüche getroffene Verfügung ist jedoch wieder aufzuheben, wenn
die Forderungsberechtigten nicht innerhalb sechs Monaten, von Zeit der ihnen ge-
schehenen Bekanntmachung an gerechnet, die Aufhebung des fraglichen Verhältnisses
bei der General-Kommission für Ablösung grundherrlicher Rechte beantragen, und
daß dieses geschehen, dem Bezirks-Direktor durch eine Bescheinigung jener Behörde
nachweisen.
Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablösung grundherrlicher Rechte sollen,
soweit es nicht schon jetzt der Fall, auf derartige Lasten und Abentrichtungen für
den vorliegenden Zweck Anwendung leiden.
§. 16.
Die Verhandlungen bei den Verwaltungsbehörden, sowie die Bestellung der
Hypothek zu Sicherstellung der Entschädigungsbeträge (§. 12), sind fportelfrei.
Die nothwendigen Verläge werden aus der Verwaltungskasse dieser Behörden
bestritten.
8. 17.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem ersten Juli d. J. in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und solches mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 19. April 1865.
Carl Alerander.
von Watzdorf.
Gesetz,
die Aufhebung bestehender Verbietungs-,
Zwangs= oder Bann-Rechte und die dieß-
falls zu gewährende Entschädigung
betreffend.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.