Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 9. Weimar. 4. Mai 1865.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
N. NK.
Auf dem Grunde weiterer Vereinbarung unter den Zollvereins-Staaten ver-
ordnen Wir, mit Zustimmung Unseres getreuen Landtages, nachträglich zu dem Gesetze
vom 1. Dezember 1841, die Erhebung von Uebergangsabgaben betreffend (Regie-
rungs-Blatt vom Jahre 1841 Seite 227), für das Großherzogthum, mit Aus-
schluß des Amtes Ostheim, jedoch mit Einschluß des dazu gehörigen Ortes Melpers:
8. 1
Vom 1. Juli 1865 an werden Uebergangsabgaben von Wein und Trauben—
most nicht mehr erhoben.
. 2.
In Bezug auf den Uebergangsverkehr mit Branntwein und Bier werden
Preußen, ausschließlich der Hohenzollerschen Lande, Sachsen, die zum Thüringischen
Vereine gehörigen Staatsgebiete, Braunschweig und Luxemburg, und in Bezug auf
den Uebergangsverkehr mit Tabak die vorgenannten Staaten, ferner Hannover, Kur-
hessen und Oldenburg als ein Ganzes betrachtet.
§. 3.
Vom 1. Januar 1866 an werden die Uebergangsabgaben von Bier, inglei-
chen von Tabaksblättern, Tabaksstengeln und Tabaks-Fabrikaten nach Zollgewicht
mit den Sätzen erhoben, welche durch den Anhang zum Vereins-Zolltarife bekannt
gemacht werden.
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