Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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8. 11. 
Für die Prüfung sind dem Rechts-Kandidaten als Separat-Gebühr zuzu- 
liquidiren: 
2 Thlr. — Sgr. für jeden der Prüfungs-Kommissare, jedoch zusammen 
nie mehr als 6 Thlr., 
1 „ — „ für den Sekretär, 
— 15 „Dienergebühr, 
— 1 „ von jeder Seite der durch die Prüfung veranlaßten Ab- 
schriften oder Reinschriften für die betreffenden Kanzlisten. 
II. Die Ausbildung der Accesstlsten nach der ersten Prüfung betreffend. 
8. 12. 
Nach bestandenem Examen wird jeder Rechts-Kandidat, der von nun an die 
Bezeichnung „Accessist“ erhält, durch das Ministerium einem Kreisgerichte des Landes, 
welchem er angehört, zugewiesen und durch dasselbe auf den allgemeinen Staats- 
diener-Eid verpflichtet. 
Bei der Zuweisung an die verschiedenen Kreisgerichte soll zwar auf die eigenen 
Wünsche des Accessisten billige Rücksicht genommen, jedoch, damit der Zweck praktischer 
Auslildung möglichst erreicht werde, vor Allem darauf Bedacht genommen werden, 
daß die Zahl der dem einzelnen Kreisgerichte zugetheilten Accessisten zu dem Ge- 
schaftsumfange dieser Behörde und der ihr unterstellten Einzelgerichte in einem 
möglichst richtigen Verhältnisse stehe. 
S. 13. 
Ein jeder Accessist ist nach bestandener erster Prüfung behufs seiner praktischen 
Ausbildung zwei Jahre lang bei gerichtlichen Behörden zu beschäftigen und zwar 
zuerst mindestens ein Jahr lang bei einem Einzelgerichte, nachher aber bei einem 
Kreisgerichte oder Einzelgerichte. 
Für die Beschäftigung des Accessisten während dieses Ausbildungs-Kursus 
sind folgende Vorschriften maßgebend. 
Zunächst ist der Accessist einige Monate lang unter gehöriger Anleitung zu 
dem mehr mechanischen Dienste, daneben aber auch zum Protokolliren zu verwenden. 
Hierbei ist darauf zu sehen, daß er eine gewisse Uebersicht über den Geschäftsgang 
im Allgemeinen und über die verschiedenen bei der betreffenden Behörde vorkom- 
menden Angelegenheiten gewinne. Nach dieser Zeit soll von der Heranziehung zu
	        
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