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8. 11.
Für die Prüfung sind dem Rechts-Kandidaten als Separat-Gebühr zuzu-
liquidiren:
2 Thlr. — Sgr. für jeden der Prüfungs-Kommissare, jedoch zusammen
nie mehr als 6 Thlr.,
1 „ — „ für den Sekretär,
— 15 „Dienergebühr,
— 1 „ von jeder Seite der durch die Prüfung veranlaßten Ab-
schriften oder Reinschriften für die betreffenden Kanzlisten.
II. Die Ausbildung der Accesstlsten nach der ersten Prüfung betreffend.
8. 12.
Nach bestandenem Examen wird jeder Rechts-Kandidat, der von nun an die
Bezeichnung „Accessist“ erhält, durch das Ministerium einem Kreisgerichte des Landes,
welchem er angehört, zugewiesen und durch dasselbe auf den allgemeinen Staats-
diener-Eid verpflichtet.
Bei der Zuweisung an die verschiedenen Kreisgerichte soll zwar auf die eigenen
Wünsche des Accessisten billige Rücksicht genommen, jedoch, damit der Zweck praktischer
Auslildung möglichst erreicht werde, vor Allem darauf Bedacht genommen werden,
daß die Zahl der dem einzelnen Kreisgerichte zugetheilten Accessisten zu dem Ge-
schaftsumfange dieser Behörde und der ihr unterstellten Einzelgerichte in einem
möglichst richtigen Verhältnisse stehe.
S. 13.
Ein jeder Accessist ist nach bestandener erster Prüfung behufs seiner praktischen
Ausbildung zwei Jahre lang bei gerichtlichen Behörden zu beschäftigen und zwar
zuerst mindestens ein Jahr lang bei einem Einzelgerichte, nachher aber bei einem
Kreisgerichte oder Einzelgerichte.
Für die Beschäftigung des Accessisten während dieses Ausbildungs-Kursus
sind folgende Vorschriften maßgebend.
Zunächst ist der Accessist einige Monate lang unter gehöriger Anleitung zu
dem mehr mechanischen Dienste, daneben aber auch zum Protokolliren zu verwenden.
Hierbei ist darauf zu sehen, daß er eine gewisse Uebersicht über den Geschäftsgang
im Allgemeinen und über die verschiedenen bei der betreffenden Behörde vorkom-
menden Angelegenheiten gewinne. Nach dieser Zeit soll von der Heranziehung zu