Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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III. Die zweite Prüfung betreffend. 
8. 16. 
In der Regel soll Niemand zum Mitglied eines Justiz-Kollegiums, zum 
Staatsanwalt, zum Dirigenten eines Einzelgerichts oder zum Rechtsanwalt oder 
zu höheren Verwaltungsstellen, welche juristische Vorbildung voraussetzen, befördert 
werden, der nicht eine zweite Prüfung (das Auditoren-Eramen) bestanden hat. 
S. 17. 
Um zu dieser zweiten Prüfung zugelassen werden zu können, muß der Accessist 
1) in der ersten Prüfung wenigstens die zweite Censur — ohne jedwede Ver- 
bindung mit der dritten — erhalten, 
2) den in §. 13 vorgeschriebenen Ausbildungs-Kursus vollständig absolvirt 
haben und 
3) durch die Zeugnisse der Justiz-Behörden, bei denen er beschäftigt gewesen 
ist, darthun, daß seine Führung, sein Fleiß und seine Befähigung zu den 
Geschäften befriedigend gewesen seien. 
Hiernach werden Accessisten, welche in der ersten Prüfung nur den dritten 
Censur-Grad, ganz oder theilweise, erhalten haben, zu dem Auditoren-Examen nicht 
eher zugelassen, als nachdem sie die erste Prüsung wiederholt und wenigstens den 
zweiten Censur-Grad erlangt, bezüglich nachdem sie den in §. 13 Absatz 4 vor- 
geschriebenen Ausbildungs-Kursus bei dem Kreisgerichte nachträglich noch absolvirt haben. 
Kann ein Accessist den unter 3 erforderten Nachweis nicht beibringen, so ist 
er durch das Appellations-Gericht nach Befinden auf ein halbes oder auf ein ganzes 
Jahr zur Fortsetzung seiner Vorbildung an das betreffende Kreisgericht zurückzuweisen. 
8. 18. 
Die Meldung zu der zweiten Prüfung erfolgt bei dem betreffenden Kreis- 
gerichte, welches die Meldungsgesuche mit den Zeugnissen der Behörden, bei welchen 
der Accessist beschäftigt gewesen ist, an das Appellations-Gericht einsendet. Das 
Appellations-Gericht hat dieselben zu prüfen und noch vor der Vorladung zu dem 
Examen ebenso wie bei dem ersten Examen (§. 2) Anzeige davon an das betreffende 
Ministerium zu machen. Der Präsident des Appellations-Gerichts ernennt die 
Prüfungs-Kommission, hinsichtlich deren Zusammensetzung die im §. 3 ertheilten 
Vorschriften gelten. 
8. 19. 
Die Prüfung selbst findet, sobald sich nach dem Ermessen des Appellations- 
Gerichts eine angemessene Zahl von Accessisten gemeldet hat, und zwar in folgen- 
der Weise, statt.
	        
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