Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Durch  höchste  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist  dem
Heinrich  Jacoby  in  Berlin  auf  desfallsiges  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent  auf
ein  verbessertes  Perkussions-Schloß  für  Feuergewehre  jeder  Art  nach  Maßgabe  der
bei  dem  unterzeichneten  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  niedergelegten  Zeichnung
  und  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen  sowie  mit
allen  Wirkungen,  welche  in  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  3.  März  1843
(Reg.  Blatt  v.  J.  1843,  S.  13.—  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die
Dauer  von  fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums
  ertheilt  worden.  Uebrigens  ist  dieses  Patent  als  erloschen  zu  betrachten,
wenn  die  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  der  fraglichen  Erfindung  nicht  binnen
  Jahresfrist  anher  nachgewiesen  wird.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unterm  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
ist,  wird  Solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  6.  Juni  1866.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
J.  von  Gelldorff.

Bekanntmachung.

Auf  dem  Grunde  der  Bestimmung  in  §.  3  des  Gesetzes  vom  5.  April  1852,
die  Wiederherstellung  des  privilegirten  Gerichtsstandes  der  in  dem  Eisenachs'schen
Kreise  angesessenen,  früher  reichsunmittelbaren  Familien  und  ihrer  Güter  betreffend,
bringt  das  Direktorium  des  Großherzoglichen  Kreisgerichts  hierselbst  zur  öffentlichen
Kenntniß,  daß  von  ihm,  nach  eingetretener  Versetzung  des  Großherzoglichen  Kreisgerichts-Raths
  Fischer  in  den  Ruhestand,  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung
der  gegen  Mitglieder  der  gedachten  Familien  anhängigen  oder  anhängig  werdenden
muinderwichtigen  und  geringfügigen  Rechtsstreitigkeiten,  einschlüssig  derer  unter  fünf
Thalern  Werth,  sowie  für  die  diese  Personen  oder  ihre  Güter  nach  §.  1  und  §.  2
des  angezogenen  Gesetzes  betreffenden  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  namentlich
  rücksichtlich  des  Vormundschafts-,  Grund-,  Hppotheken--  und  Privilegien-Wesens

der  Großherzogliche  Kreisgerichts-Rath  Richard  Jungherr  hier  als  Kommissar
  und
der  Großherzogliche  Kreisgerichts-Rath  Wilhelm  Eckardt  hier  als  dessen
Stellvertreter
bestellt  worden  sind.  Eisenach  am  26.  Mai  1866.
Das  Direktorium  des  Großbersoglio  Sächsischen  Kreisgerichts  daselbst.
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