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der Senat der freien Hansestadt Bremen:
den Senator und Doctor der Rechte Arnold Duckwitz,
den Senator und Doctor der Rechte Alexander Carl Conrad Adolph
Kottmeier und
den Senator Friedrich Ludolf Grave,
von welchen Bevollmächtigten folgender Vertrag, unter dem Vorbehalte allseitiger
Ratification, abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Der zwischen Preußen, Hannover und Kurhefsen für Sich und in Vertretung
der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen
andererseits wegen Beförderung der gegenseitigen Berkehrsverhältnisse am 26. Januar
1856 abgeschlossene Vertrag wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre, vom 1. Ja-
nuar 1866 anfangend, also bis zum letzten Dezember 1877, aufrecht erhalten.
Für diesen Zeitraum bleibt derselbe mit den dazu gehörigen Uebereinkünften
auch ferner, jedoch mit den in den folgenden Artikeln enthaltenen Abänderungen
und zusätzlichen Bestimmungen, in Kraft.
Artikel 2.
Die Unterthanen der Staaten des Zollvereins, welche in Bremen, und die
Bremischen Staatsangehörigen, welche in den Staaten des Zollvereins vorübergehend
oder dauernd sich aufhalten, sollen daselbst in Beziehung auf den Betrieb des Han-
dels die nämlichen Rechte genießen und keinen höheren oder anderen Abgaben unter-
worfen werden, als die Angehörigen des in diesen Beziehungen am meisten begün-
stigten dritten Landes.
Artikel 3.
Die Verabredung im Artikel 4 des Vertrages vom 26. Januar 1856 unter
Nr. 1, nach welcher, unter den in jenem Artikel angegebenen Beschränkungen, bin-
sichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Ein= und Ausgangs-
abgaben in keinem der contrahirenden Staaten Erzeugnisse des Gebiets des andern
contrahirenden Theils ungünstiger als gleichartige Erzeugnisse irgend eines außer-
deutschen Staats behandelt werden dürfen, wird dahin erweitert, daß die vorbezeich-
nete Behandlung auch nicht ungünstiger sein darf, als diejenige der gleichartigen
Erzeugnisse anderer nicht zum Zollverein gehörender deutscher Staaten.
Zugleich hat man sich in Beziehung auf die Formalitäten der Zollabfertigung
der auf den Eisenbahnen beförderten Waaren und Effekten dahin geeinigt, daß bei
dem vereinsländischen Haupt-Zollamte zu Bremen alle nach den Zollgesetzen zu-
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