Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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1) der Transport von zollpflichtigen Gegenständen, von denen allen Umständen 
nach anzunehmen ist, daß sie ins Zollvereinsgebiet unerlaubter Weise ein- 
geführt werden sollen, auf denjenigen durch Commissare von Hannover, 
Oldenburg und Bremen zu bezeichnenden Nebenwegen, welche von einem 
Bremischen Orte aus nach der nahen, auf Bremischer Seite überall nicht 
oder nur mit einzelnen Wohngebäuden bebauten Zollgrenze führen, bei 
einer den denunciirenden Bremischen Polizeibeamten (Landjägern) zufal- 
lenden Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thalern verboten werden. 
Ferner sollen — 
2) sobald des Schleichhandelsbetriebs verdächtige Personen bei Nachtzeit, d. h. 
von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, hart an der Zollgrenze, sei es 
auf erlaubten oder nach der Bestimmung unter 1 unerlaubten Wegen oder 
in daselbst belegenen Wirthshäusern, mit zollpflichtigen Waaren betroffen 
werden — die Waaren vorläufig bis zu der oben gedachten Morgenstunde 
thunlichst angehalten, beziehungsweise sodann, vorhältlich der Verhän- 
gung der nach der Bestimmung unter 1 etwa bereits verwirkten Ord- 
nungsstrafe, auf einen nach der Zollstraße führenden Weg verwiesen werden. 
Artikel 7. 
Ueber die Stellung und die Befugnisse des zollvereinsländischen Haupt-Zoll= 
amts zu Bremen wird statt der Verabredungen im Art. 1 der Uebereinkunft 
wegen Errichtung dieses Haupt-Zollamts vom 26. Januar 1856 Folgendes be- 
stimmt. 
Das in der Stadt Bremen errichtete zollvereinsländische Haupt-Zollamt tritt 
unter den nachfolgenden Bestimmungen an die Stelle der Grenz-Zollämter, welche 
sonst an der Grenze gegen das Bremische Gebiet, an den Eisenbahnen und an der 
obern Weser anzulegen sein würden. Dasselbe ist für diese Verkehrs-Verbindungen 
als Grenz-, Ein- und Ausgangsamt des Zollvereins in der Weise anzusehen, daß 
demselben die Ermächtigung beiwohnt: 
1) bezüglich des Eingangszolles zur Erhebung bis zur Höhe von 50 Thalern 
für eine Waarensendung und ausnahmsweise zur unbeschränkten Erhebung 
desselben für Güter, welche mit keinem höhern Eingangszolle als 15 Sgr. 
für den Eentner belegt sind, sowie für Effecten und Waaren, welche Passa- 
giere der Post, der Eisenbahnen und der Oberweser-Dampfschiffe mit sich 
führen, 
2) zur Erhebung des Ausgangsgzolles, 
3) zur Ablassung zollfreier Gegenstände in den freien Verkehr,
	        
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