Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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thaischen Staatsregierung, einerseits, und der in Erfurt domicilirenden Thüringischen 
Eisenbahn-Gesellschaft, vertreten durch deren Direktion, andererseits, ist heute unter 
Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung, sowie der statutenmäßigen Zustimmung 
der General-Versammlung und der bei der Thüringischen Eisenbahn betheiligten 
Staatsregierungen folgender Vertrag verabredet worden. 
8. 1. 
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft verpflichtet sich, den Bau und Betrieb 
einer Eisenbahn von Station Gotha der Thüringischen Eisenbahn über Langensalza 
und Mühlhausen nach Leinefelde als Anschlußpunkt an die Halle-Casseler Eisenbahn 
unter den nachstehenden näheren Bestimmungen zu übernehmen. 
. 2. 
Die Königlich Preußische Staatsregierung wird der Thüringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft die Konzession für die genaunte Bahn ertheilen, beziehungsweise die- 
selte für die im Herzogthum Gotha belegene Strecke auf Grund des mit der Her- 
zoglich Gothaischen Regierung unter dem 11. September 1863 algeschlossenen 
Staatsvertrags erwirken. Den Bestimmungen dieses Vertrags ist die Thüringische Ei- 
senbahn-Gesellschaft unterworfen. 
§. 3. 
Die Bestimmung des Ausgangspunktes der projektirten Bahn von Gotha nach 
Leinefelde, sowie die Bestimmungen der Richtungslinie bleibt für die innerhalb des 
Preußischen Gebiets belegene Strecke unbedingt und hinsichtlich der im Herzogthum 
Gotha belegenen Strecke nach Maßgabe des gedachten Staatsvertrags (§. 2) dem König- 
lich Preußischen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorbe- 
halten. Die Genehmigung der speciellen Bau-Projekte und Anschläge hat innerhalb 
des Königlich Preußischen Staatsgebiets das Königlich Preußische Ministerium für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, innerhalb des Herzoglich Gothaischen 
Staatsgebiets das Herzoglich Gothaische Staats-Ministerium zu ertheilen. 
Die Anstellung des den Bau leitenden Technikers bedarf der Bestätigung des 
gedachten Königlichen Ministeriums. Es bleibt jedoch der Thüringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft unbenommen, diese Leitung dem für das Hauptunternehmen angestellten 
Ober-Ingenieur zu übertragen. 
Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter Genehmigung der beiden 
Staatsregierungen abgewichen werden. Von Seiten der Königlich Preußischen 
Staatsregierung werden der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft alle vorhandenen 
Vorarbeiten, Nivellements, Baupläne und Anschläge zu der projektirten Bahn 
gegen Erstattung der dafür aus der Staatskasse verausgabten Kosten aus dem Bau- 
Fonds überlassen.
	        
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