Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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8. 8. 
Der Reinertrag der neuen Bahn wird dergestalt berechnet, daß von den ge- 
sammten Jahreseinnahmen derselben 
a) die wirklich verausgabten Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Transport- 
Kosten, einschließlich der Kosten für die allgemeine Verwaltung (§. 11), 
b) der zum Reserve= und Erneuerungs-Fonds fließende Betrag nach einem von 
den Gesellschafts-Vorständen aufzustellenden, der Genehmigung der beiden 
betheiligten Staatsregierungen unterliegenden Regulative 
abgezogen werden. 
Den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Thüringischen Einsenbahn-Ge- 
sellschaft ist die neue Bahn esstrerstindlis nicht verhaftet. 
S. 9 
1) An dem Reinertrage der neuen Bahn nehmen die Städte Mühlhausen 
und Langensalza mit dem von ihnen nach §. 5 aufzubringenden Kapital-Betrage von 
500,000 Thlr. stets nur nach Verhältniß dieser Summe zu dem gesammten An- 
lage-Kapitale Theil. 
2) Sollte der Reinertrag nicht dazu hiureichen, um das gesammte Anlage-Ka- 
pital mit Vier Thalern vom Hundert jährlich zu verzinsen, so sind die Staatsre- 
gierungen verpflichtet, für dasselte — die zu 1 gedachten 500,000 Thlr. ausge- 
nommen — bis zur Höhe von 4,661,000 Thlr. und die Herzoglich Sächsische 
Staatsregierung außerdem für den etwa erforderlichen Mehrbedarf nach Maßgabe 
des §. 7 alinea 2 den erforderlichen Zuschuß bis auf Höhe von Vier Procent 
zu gewähren. Dieselben garantiren demnach, und zwar jede für ihren Antheil 
(§. 5), für das Bau-Kapital in solcher Höhe, unbedingt einen Zinsengenuß von 
Vier Thalern jährlich vom Hundert und stellen die zu dieser Zinszahlung erforder- 
lichen Gelder zu dem Fälligkeitstermine der Direktion der Thüringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft auf deren Antrag bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse zu Erfurt 
zur Disposition. Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft verpflichtet sich dagegen, 
wenn die Staatsregierungen überhaupt zur Verzinsung des Bau-Kapitals der neuen 
Bahn einen Zinszuschuß zu zahlen haben sollten, von diesem Zuschusse den achten 
Theil den Staaten aus dem Reinertrage der Thüringischen Eisenbahn zu erstatten. 
3) Uebersteigt dagegen der Reinertrag Vier Procent des gesammten Anlage- 
Kapitals, so wird der überschießende Betrag, soweit er nicht nach der Bestimmung 
sub 1 auf die 500,000 Thlr. Aktien der Städte Mühlhausen und Langensalza 
entfällt, dergestalt vertheilt, daß zunächst 
a) aus demselben die von den Staatsregierungen oder der Gesellschaft etwa zu 
den Betriebskosten oder zu den Zinsen des Anlage-Kapitals geleisteten Zu-
	        
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