Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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daß Vier Procent des gesammten Geldbetrags, welcher für die Be- 
schaffung (nicht auch für die Erneuerung) der bezüglichen Betriebsmittel 
wirklich verausgabt worden, bei den Lokomotiven nebst Tendern nach 
Verhältniß der Lokomotiv-Meilen und bei den Personen= und Güterwa- 
gen nach Verhältniß der Wagenachs-Meilen auf jeden der beiden Theile 
des Thüringischen Bahnunternehmens repartirt werden und daß alsdann, 
soweit die also ermittelten Quoten für die Thüringische Eisenbahn oder 
für die Gotha-Leinefelder Bahn mehr oder weniger betragen als Vier 
Procent, von den aus ihren respectiven Fonds wirkich verwendeten Be- 
schaffungskosten, ihrem Betriebe, wenn der Reinertrag zur vollständigen 
Deckung der Zinsen des Anlage-Kapitals zureicht, die ganze Differenz, 
sonst aber blos / derselben, von dem Betriebs-Fonds der Hauptbahn 
kreditirt und bezüglich debitirt werden; 
c) was im Verkehr mit anderen Bahnen an Wagenmiethe aufkommt und 
gezahlt wird, beziehungsweise die Differenz zwischen dieser Einnahme 
und Ausgabe, wird für jedes Betriebsjahr auf die Thüringische Eisen- 
bahn und die neue Bahn nach Verhältniß der Wagenachs-Meilen ver- 
rechnet. 
Sollten auch für die Benutzung von fremden Lokomotiven und 
Tendern Vergütungen in Einnahme oder Ausgabe kommen, so participi- 
ren daran beide Theile des Gesammtunternehmens, jedoch nach Verhält- 
niß nicht der Wagenachs-Meilen, sondern der Lokomotiv-Meilen. 
S. 12. 
Die im §. 36 des Gesetzes vom 3. November 1838 bezeichnete Verpflich- 
tung zur unentgeltlichen Beförderung von Postsachen und Postwagen begreift zugleich 
die unentgeltliche Mitbeförderung der begleitenden Post-Kondukteure und des expedi- 
renden Personals in jenen Wagen in sich. 
Die rücksichtlich des Postdienstes und rücksichtlich der Anlage und Unterhaltung 
elektromagnetischer Telegraphen zwischen dem Staate und der Thüringischen Eisen- 
bahn-Gesellschaft abgeschlossenen, auf die Hauptbahn Halle-Gerstungen bezüglichen 
Verträge sollen auch für die Gotha-Leinefelder Bahn und zwar die Postverträge 
für den in Preußen belegenen Theil dieser Bahn, die Telegraphen-Verträge für die 
ganze Bahn Giltigkeit haben, soweit nicht lokale Verhältnisse eine Abänderung 
bedingen. 
Die Eisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, die Anlage eines elektromagnetischen 
Staatstelegraphen auf der neuen Bahn unentgeltlich zu gestatten. Sie übernimmt 
die Beförderung von Privat= und Staats-Depeschen mit dem Telegraphen dieser
	        
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