Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Bahn auf Grund des Reglements vom 1. Januar 1862 und der etwaigen späteren 
Abänderungen und Ergänzungen desselben. Sie ist verpflichtet, die Depeschen der 
beiden betheiligten Staatsregierungen nach denjenigen Telegraphen-Stationen, wo keine 
Stationen der Königlich Preußischen Telegraphen errichtet sind, unentgeltlich zu 
befördern. (Artikel 12 des Staatsvertrags vom 11. September 1863.) 
8. 13. 
Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahn zu mi— 
litairischen Zwecken (Gesetz-Sammlung für 1843, Seite 373) ist die Gesellschaft 
verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen des Reglements vom 1. Mai 1861, 
betreffend die Organisation des Transports größerer Truppenmassen auf den Ei- 
senbahnen, desgleichen für die Beförderung von Truppen, Militär-Effekten und son- 
stigen Armee-Bedürfnissen auf den Staatsbahnen, endlich der Instruktion vom 1. 
Mai 1861 für den Transport der Truppen und des Armee-Materials auf den Ei- 
senbahnen, sowie den künftigen Abänderungen und Ergänzungen dieser Reglements 
und Instruktion zu unterwerfen, als auch Militär -Personen und Effekten jeglicher 
Art nach Maßgabe des Artikels 13 des Staatsvertrags vom 11. September 1863 
zu ermäßigten Preisen zu transportiren. 
8. 14. 
Der Tarif und die Fahrpläne für die neue Bahn unterliegen der Genehmi- 
gung der beiden betheiligten Staatsregierungen. (Artikel 7, 8, 21 des Staats- 
vertrags vom 11. September 1863.) 
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, auf derselben auf 
Verlangen des Königlich Preußischen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffent- 
liche Arbeiten eine vierte Wagenklasse einzurichten. 
8. 15. 
Sollte fünf Betriebs-Kalenderjahre hinter einander ein Zuschuß, oder nach Ver- 
lauf der fünf ersten vollen Betriebs -Kalenderjahre in einem Jahre der gesammte 
Zuschuß von 3 /2 Procent zu den Zinsen der neuen Stamm-Aktien Lit. B der 
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft aus der Staatskasse geleistet werden müssen, 
so sind die Staatsregierungen berechtigt, die Verwaltung und den Betrieb der neuen 
Bahn zu übernehmen. Im Fall der Geltendmachung dieser Befugniß sind die 
Staatsregierungen keiner Beschränkung von Seiten der Gesellschaft unterworfen, je- 
doch verpflichtet, vollständige Rechnung zu legen und den aufkommenden Reinertrag 
resp. die Zuschüsse, welche nach §. 9 von ihnen zu leisten sind, nach eben den 
Bestimmungen, welche für die eigne Administration der Gesellschaft gelten, den Ak- 
tionären Lit. B zukommen zu lassen. Die Gesellschaft soll die Rückgewähr der
	        
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