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Bahn auf Grund des Reglements vom 1. Januar 1862 und der etwaigen späteren
Abänderungen und Ergänzungen desselben. Sie ist verpflichtet, die Depeschen der
beiden betheiligten Staatsregierungen nach denjenigen Telegraphen-Stationen, wo keine
Stationen der Königlich Preußischen Telegraphen errichtet sind, unentgeltlich zu
befördern. (Artikel 12 des Staatsvertrags vom 11. September 1863.)
8. 13.
Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahn zu mi—
litairischen Zwecken (Gesetz-Sammlung für 1843, Seite 373) ist die Gesellschaft
verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen des Reglements vom 1. Mai 1861,
betreffend die Organisation des Transports größerer Truppenmassen auf den Ei-
senbahnen, desgleichen für die Beförderung von Truppen, Militär-Effekten und son-
stigen Armee-Bedürfnissen auf den Staatsbahnen, endlich der Instruktion vom 1.
Mai 1861 für den Transport der Truppen und des Armee-Materials auf den Ei-
senbahnen, sowie den künftigen Abänderungen und Ergänzungen dieser Reglements
und Instruktion zu unterwerfen, als auch Militär -Personen und Effekten jeglicher
Art nach Maßgabe des Artikels 13 des Staatsvertrags vom 11. September 1863
zu ermäßigten Preisen zu transportiren.
8. 14.
Der Tarif und die Fahrpläne für die neue Bahn unterliegen der Genehmi-
gung der beiden betheiligten Staatsregierungen. (Artikel 7, 8, 21 des Staats-
vertrags vom 11. September 1863.)
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft ist verpflichtet, auf derselben auf
Verlangen des Königlich Preußischen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffent-
liche Arbeiten eine vierte Wagenklasse einzurichten.
8. 15.
Sollte fünf Betriebs-Kalenderjahre hinter einander ein Zuschuß, oder nach Ver-
lauf der fünf ersten vollen Betriebs -Kalenderjahre in einem Jahre der gesammte
Zuschuß von 3 /2 Procent zu den Zinsen der neuen Stamm-Aktien Lit. B der
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft aus der Staatskasse geleistet werden müssen,
so sind die Staatsregierungen berechtigt, die Verwaltung und den Betrieb der neuen
Bahn zu übernehmen. Im Fall der Geltendmachung dieser Befugniß sind die
Staatsregierungen keiner Beschränkung von Seiten der Gesellschaft unterworfen, je-
doch verpflichtet, vollständige Rechnung zu legen und den aufkommenden Reinertrag
resp. die Zuschüsse, welche nach §. 9 von ihnen zu leisten sind, nach eben den
Bestimmungen, welche für die eigne Administration der Gesellschaft gelten, den Ak-
tionären Lit. B zukommen zu lassen. Die Gesellschaft soll die Rückgewähr der