Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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„gabe mit Vier Thalern vom Hundert zu verzinsender garantirter Stamm- 
„Aktien beschafft werden.“ 
Seitens des Gothaischen Landtags ist dem Vertrage in seinem ganzen Um- 
fange, incl. vorgedachter Bestimmung, die Genehmigung ertheilt. Der Preußische 
Landtag hat dagegen die Garantie Seitens des Preußischen Staats nur auf Höhe 
der Anschlagssumme von 3,661,980 Thaler für die Preußische Strecke, abzüglich 
jedoch der von den Städten übernommenen 500,000 Thlr., also nur auf den Maxi- 
mal-Betrag von 3,161,980 Thalern gut geheißen. 
Mit Rücksicht hierauf verpflichten sich die Städte Mühlhausen und Langen- 
salza für den Fall, daß zur Vollendung und Ausrüstung der neuen Bahn, soweit 
sie im Preußischen Staatsgebiete belegen ist, ein größeres Kapital erforderlich wer- 
den sollte als die veranschlagten 3,661,980 Thaler, zur Deckung des Mehrbedarfs 
und zwar Mühlhausen zu 2/8, Langensalza zu ½8, die erforderlichen Geldmittel 
bis auf Höhe von 200,000 Thlr. — Zweimal Hundert Tausend Thalern — 
gegen Empfang Thüringischer Stamm-Aktien Lit. B zum gleichen Nominal-Be- 
trage der Thüringischen Eisenbahn-Direktion zu überweisen. 
S. 4. 
Ob ein Mehrbedarf über das anschlagsmäßige Anlage-Kapital für die Preußische 
Strecke erforderlich wird, sowie die Höhe des Mehrbedarfs, wird durch das König- 
liche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festgesetzt. 
S. 5. 
Die Einzahlung auf diese weiteren dann zu emittirenden Aktien kann erst ver- 
langt werden, wenn die im §. 4 gedachte Festsetzung erfolgt und das anschlags- 
mäßige Aktien-Kapital vollständig eingezahlt worden ist. 
Die Zahlung selbst hat nach vorheriger sechswöchentlicher Aufforderung Sei- 
tens der Direktion nach Maßgabe des Bedarfs zu erfolgen. 
. 6. 
Die Ausfertigung dieser dritten Art Thüringischer Stamm-Aktien Lit. B er- 
folgt nur in Stücken zu Ein Tausend Thalern. 
S. 7. 
Diese dritte Art von Aktien haben auf eine Zinsen-Garantie Seitens der Staa- 
ten Preußen und Gotha keinen Anspruch und nehmen an einem etwaigen Reiner= 
trage der neuen Bahn in folgender Weise Theil: 
1) Ist der Reinertrag nur so groß, daß das gesammte definitiv festgestellte 
Anlage-Kapital daraus nur unter Vier Thalern vom Hundert oder höchstens 
Vier Thaler vom Hundert jährlich an Zinsen erhalten kann, so nehmen
	        
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