79
'
Der etwaige Mehrbedarf für die Gothaische Bahnstrecke wird, gemäß §. 7
des Vertrags vom 12. Januar 1866, in gleicher Art und unter gleichen Bedin-
gungen wie das zunächst angenommene garantirte Bau-Kapital, also nach Maßgabe
des vorstehenden §. 3 sub a, beschafft.
Ein etwaiger Mehrbedarf für die Preußische Strecke wird, nachdem die Höhe
durch das Preußische Handels-Ministerium festgestellt ist, durch Ausgabe von unga-
rantirten Stamm--Aktien Lit. B in Appoints von 1000 Thlr. beschafft.
5
S. 5.
Die Zeichnung der neuen Stamm-Aktien erfolgt nach Maßgabe der Bestim-
mungen des Vertrags vom 12. Januar 1866. Die näheren Bedingungen, so-
wie die Festsetzung des Präklusiv-Termins, bis zu welchem das Recht der Zeichnung
Seitens der Besitzer der alten Stamm-Aktien der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft
in Anspruch genommen sein muß und die Förmlichkeiten, unter denen dies zu geschehen
hat, bestimmt die Direktion der Gesellschaft und erläßt die desfallsigen Bekannt-
machungen nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 11 des Statuts der Thüringischen
Eisenbahn-Gesellschaft, sowie des §. 4 des Statuten-Nachtrags vom Jahre 1856.
S. 6.
Bezüglich der Einforderung der einzelnen Theilzahlungen, der Verhaftung der
Zeichner, der Ertheilung der Quittungsbogen und deren Uebertragung an An-
dere, welche Letztere stempelfrei ist, der Verzinsung der Einzahlungen, des Verfal-
lens eingezahlter Beträge bei Versäumniß der Termine, der späteren Theilzahlungen
u. s. w. sind lediglich die Bestimmungen der §§. 13 bis 18 incl. des Statuts der
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft mit den durch die Bestimmungen der Art.
220 sad. des Deutschen Handels- eichbuche gebotenen Modificationen maßgebend.
Die neuen Stamm-Aktien Cit. B werden nach dem anliegenden Schema A Aulsaq
unter der faksimilirten Unterschrift des Vorsitzenden und zweier Direktions-Mitglieder 4.
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft ausgefertigt und zwar:
a) die 46,610 Stück von den Staaten garantirten Aktien à 100 Thlr. auf
weißem Papier,
b) die 2500 Stück ungarantirten, von den Städten Mühlhausen und Langen-
salza übernommenen Aktien à 200 Thlr. auf rothem Papier.
Jede Serie der Aktien erhält fortlaufende Nummern, Dividenden-Scheine nach
dem unter B beigefügten Muster, sowie Talons nach dem Muster C. —
Bezüglich des Aufgebots vernichteter, verlorener, oder sonst abhanden gekomme-
ner Aktien greifen die Bestimmungen des §. 22 des Statuts der Thüringi-