Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Der etwaige Mehrbedarf für die Gothaische Bahnstrecke wird, gemäß §. 7 
des Vertrags vom 12. Januar 1866, in gleicher Art und unter gleichen Bedin- 
gungen wie das zunächst angenommene garantirte Bau-Kapital, also nach Maßgabe 
des vorstehenden §. 3 sub a, beschafft. 
Ein etwaiger Mehrbedarf für die Preußische Strecke wird, nachdem die Höhe 
durch das Preußische Handels-Ministerium festgestellt ist, durch Ausgabe von unga- 
rantirten Stamm--Aktien Lit. B in Appoints von 1000 Thlr. beschafft. 
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S. 5. 
Die Zeichnung der neuen Stamm-Aktien erfolgt nach Maßgabe der Bestim- 
mungen des Vertrags vom 12. Januar 1866. Die näheren Bedingungen, so- 
wie die Festsetzung des Präklusiv-Termins, bis zu welchem das Recht der Zeichnung 
Seitens der Besitzer der alten Stamm-Aktien der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft 
in Anspruch genommen sein muß und die Förmlichkeiten, unter denen dies zu geschehen 
hat, bestimmt die Direktion der Gesellschaft und erläßt die desfallsigen Bekannt- 
machungen nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 11 des Statuts der Thüringischen 
Eisenbahn-Gesellschaft, sowie des §. 4 des Statuten-Nachtrags vom Jahre 1856. 
S. 6. 
Bezüglich der Einforderung der einzelnen Theilzahlungen, der Verhaftung der 
Zeichner, der Ertheilung der Quittungsbogen und deren Uebertragung an An- 
dere, welche Letztere stempelfrei ist, der Verzinsung der Einzahlungen, des Verfal- 
lens eingezahlter Beträge bei Versäumniß der Termine, der späteren Theilzahlungen 
u. s. w. sind lediglich die Bestimmungen der §§. 13 bis 18 incl. des Statuts der 
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft mit den durch die Bestimmungen der Art. 
220 sad. des Deutschen Handels- eichbuche gebotenen Modificationen maßgebend. 
Die neuen Stamm-Aktien Cit. B werden nach dem anliegenden Schema A Aulsaq 
unter der faksimilirten Unterschrift des Vorsitzenden und zweier Direktions-Mitglieder 4. 
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft ausgefertigt und zwar: 
a) die 46,610 Stück von den Staaten garantirten Aktien à 100 Thlr. auf 
weißem Papier, 
b) die 2500 Stück ungarantirten, von den Städten Mühlhausen und Langen- 
salza übernommenen Aktien à 200 Thlr. auf rothem Papier. 
Jede Serie der Aktien erhält fortlaufende Nummern, Dividenden-Scheine nach 
dem unter B beigefügten Muster, sowie Talons nach dem Muster C. — 
Bezüglich des Aufgebots vernichteter, verlorener, oder sonst abhanden gekomme- 
ner Aktien greifen die Bestimmungen des §. 22 des Statuts der Thüringi-
	        
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