Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 12. Weimar. 25. Juni 1867. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
WK. . 
Nachdem die im verflossenen Jahre von der Krone Preußen angeregte Ver- 
einigung der Norddeutschen Staaten zur Errichtung eines Norddeutschen Bundes- 
staats, an welcher auch Wir unter Zustimmung des getreuen Landtags Uns 
betheiligt haben, dahin geführt hat, daß von den verbündeten Fürsten und freien 
Städten mit dem zur Berathung der Verfassung des Norddeutschen Bundes er- 
wählten Reichstage, zu welchem auch das Großherzogthum seine Vertreter gesandt 
hatte, die „Verfassung des Norddeutschen Bundes“ vereinbart worden ist, und dem- 
nächst auch die Zustimmung des getreuen Landtags des Großherzogthums erlangt 
hat, so verkünden Wir nachstehend die gedachte „Verfassung“ und bestimmen zugleich 
mit landesverfassungsmäßig ertheilter Zustimmung des getreuen Laudtags, daß durch 
diese Verfassung, welche am 1. Juli 1867 in Kraft treten soll, die bestehenden 
Landesgesetze, insoweit sie mit derselben nicht vereinbar sind, namentlich auch das 
revidirte Grundgesetz vom 15. Oktober 1850 über die Verfassung des Großher- 
zogthums vom 5. Mai 1816, als abgeändert zu betrachten sind. 
Gegeben Weimar am 24. Juni 1867. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
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