Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 12. Weimar. 25. Juni 1867.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
WK. .
Nachdem die im verflossenen Jahre von der Krone Preußen angeregte Ver-
einigung der Norddeutschen Staaten zur Errichtung eines Norddeutschen Bundes-
staats, an welcher auch Wir unter Zustimmung des getreuen Landtags Uns
betheiligt haben, dahin geführt hat, daß von den verbündeten Fürsten und freien
Städten mit dem zur Berathung der Verfassung des Norddeutschen Bundes er-
wählten Reichstage, zu welchem auch das Großherzogthum seine Vertreter gesandt
hatte, die „Verfassung des Norddeutschen Bundes“ vereinbart worden ist, und dem-
nächst auch die Zustimmung des getreuen Landtags des Großherzogthums erlangt
hat, so verkünden Wir nachstehend die gedachte „Verfassung“ und bestimmen zugleich
mit landesverfassungsmäßig ertheilter Zustimmung des getreuen Laudtags, daß durch
diese Verfassung, welche am 1. Juli 1867 in Kraft treten soll, die bestehenden
Landesgesetze, insoweit sie mit derselben nicht vereinbar sind, namentlich auch das
revidirte Grundgesetz vom 15. Oktober 1850 über die Verfassung des Großher-
zogthums vom 5. Mai 1816, als abgeändert zu betrachten sind.
Gegeben Weimar am 24. Juni 1867.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
17