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II.
Bundes-Gesetzgebung.
Artikel 2.
Innerhalb dieses Bundesgebiets übt der Bund das Recht der Gesetzgebung
nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die
Bundesgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Bundesgesetze erhalten ihre ver—
bindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Bundes wegen, welche vermittelst eines
Bundesgesetz-Blatts geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetz ein anderer
Anfangs-Termin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem
vierzehnten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tags, an welchem das betreffende
Stück des Bundesgesetz-Blatts in Berlin ausgegeben worden ist.
Artikel 3.
Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein gemeinsames In-
digenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines
jeden Bundesstaats in jedem andern Bundesstaat als Inländer zu behandeln und
demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Aemtern, zur
Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürger = Rechts und zum
Genuß aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der
Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes
demselben gleich zu behandeln ist.
In der Ansübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige weder durch
die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines andern Bundesstaats
beschränkt werden.
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme
in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz aus-
gesprochenen Grundsatz nicht berührt.
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den
einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisenden,
die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen be-
stehen.
Hinsichtlich der Erfüllung der Militair-Pflicht im Verhältnisse zu dem Heimaths-
laude wird im Wege der Bundes-Gesetzgebung das Nöthige geordnet werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen gleichmäßig Anspruch
auf den Bundesschutz.
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