Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

88 
Artikel 4. 
Der Beaufsichtigung Seitens des Bundes und der Gesetzgebung desselben unter- 
liegen die nachstehenden Angelegenheiten: 
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und Niederlassungs-Ver- 
hältnisse, Staatsbürger-Recht, Paßwesen und Fremden-Polizei und über den 
Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegen- 
stände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, des- 
gleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen 
Ländern; 
2) die Zoll= und Handels-Gesetzgebung und die für Bundeszwecke zu verwen- 
denden Steuern; 
3) die Ordnung des Maaß--, Münz= und Gewichts-Systems, nebst Feststellung 
der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde; 
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 
5) die Erfindungs-Patente; 
6) der Schutz des geistigen Eigenthums; 
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Aus- 
lande, der deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung 
gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Bund ausgestattet wird; 
8) das Eisenbahn-Wesen und die Herstellung von Land= und Wasser-Straßen 
im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs; 
9) der Flößerei= und Schifffahrts-Betrieb auf den mehreren Staaten gemein- 
samen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß= und 
sonstigen Wasser-Zölle; 
10) das Post= und Telegraphen-Wesen; 
11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in 
Civil-Sachen und Erledigung von Regquisitionen überhaupt, 
12) so wie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Olbligationen -Recht, Strafrecht, 
Handels= und Wechsel-Recht und das gerichtliche Verfahren; 
14) das Militair-Wesen des Bundes und die Kriegs-Marine; 
15) Maßregeln der Medizinal= und Veterinär-Polizei. 
- Artikel 6. 
Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichs- 
tag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu 
einem Bundesgesetze erforderlich und ausreichend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.