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Artikel 4.
Der Beaufsichtigung Seitens des Bundes und der Gesetzgebung desselben unter-
liegen die nachstehenden Angelegenheiten:
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und Niederlassungs-Ver-
hältnisse, Staatsbürger-Recht, Paßwesen und Fremden-Polizei und über den
Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegen-
stände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, des-
gleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen
Ländern;
2) die Zoll= und Handels-Gesetzgebung und die für Bundeszwecke zu verwen-
denden Steuern;
3) die Ordnung des Maaß--, Münz= und Gewichts-Systems, nebst Feststellung
der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5) die Erfindungs-Patente;
6) der Schutz des geistigen Eigenthums;
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Aus-
lande, der deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung
gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Bund ausgestattet wird;
8) das Eisenbahn-Wesen und die Herstellung von Land= und Wasser-Straßen
im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;
9) der Flößerei= und Schifffahrts-Betrieb auf den mehreren Staaten gemein-
samen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß= und
sonstigen Wasser-Zölle;
10) das Post= und Telegraphen-Wesen;
11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in
Civil-Sachen und Erledigung von Regquisitionen überhaupt,
12) so wie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Olbligationen -Recht, Strafrecht,
Handels= und Wechsel-Recht und das gerichtliche Verfahren;
14) das Militair-Wesen des Bundes und die Kriegs-Marine;
15) Maßregeln der Medizinal= und Veterinär-Polizei.
- Artikel 6.
Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichs-
tag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu
einem Bundesgesetze erforderlich und ausreichend.