Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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IV. 
Bundes- Präsidium. 
Artikel 11. 
Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preußen zu, welche in Aus- 
übung desselben den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes Krieg 
zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden 
Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen berechtigt ist. 
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände be- 
ziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der Bundes-Gesetzgebung gehören, ist 
zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesraths und zu ihrer Gültigkeit die 
Genehmigung des Reichstags erforderlich. 
Artikel 12. 
Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, 
zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. 
Artikel 13. 
Die Berufung des Bundesraths und des Reichstags findet alljährlich statt 
und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, 
letzterer aber nicht ohne den Bundesrath, berufen werden. 
Artikel 14. 
Die Berufung des Bundesraths muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel 
der Stimmenzahl verlangt wird. 
Artikel 15. 
Der Vorsicz im Bundesrath um die Leitung der Geschäfte steht dem Bundes- 
Kanzler zu, welcher vom Präsidium zu ernennen ist. 
Derselbe kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesraths vermöge 
schriftlicher Substitution vertreten lassen. 
Artikel 16. 
Das Prästdium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maßgabe der Beschlüsse 
des Bundesraths an den Reichstag zu bringen, wo sie durch Mitglieder des 
Bundesraths oder durch besondere von letzterm zu ernennende Kommissarien ver- 
treten werden.
	        
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