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Artikel 29.
Die Mitglieder des Reichstags sind Vertreter des gesammten Volks und an
Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Artikel 30.
Kein Mitglied des Reichstags darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Ab-
stimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Aeußerungen ge-
richtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur
Verantwortung gezogen werden.
Artikel 31.
Ohne Genehmigung des Reichstags kann kein Mitglied desselben während der
Sitzungs-Periode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung
gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im
Laufe des nächstfolgenden Tags ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.
Auf Verlangen des Reichstags wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied
desselben und jede Untersuchungs= oder Civil-Haft für die Dauer der Sitzungs-
Periode aufgehoben.
Artikel 32.
Die Mitglieder des Reichstags dürfen als solche keine Besoldung oder Ent-
schädigung beziehen.
VI.
Zoll= und Handels-Wesen.
Artikel 33.
Der Bund bildet ein Zoll= und Handels-Gebiet, umgeben von gemeinschaft-
licher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung
in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaats befindlich sind,
können in jeden andern Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterm einer Ab-
gabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Er-
zeugnisse einer innern Steuer unterliegen.