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fest und setzt, von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in
Kenntniß, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen
Bemerkungen dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vor.
Artikel 40.
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungs-Vertrage vom 16. Mai 1865,
in dem Vertrage über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 28. Juni
1864, in dem Vertrage über den Verkehr mit Taback und Wein von demselben
Tage und im Artikel 2 des Zoll= und Anschluß-Vertrags vom 11. Juli 1864,
desgleichen in den Thüringischen Vereinsverträgen bleiben zwischen den bei diesen
Verträgen betheiligten Bundesstaaten in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften
der gegenwärtigen Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im
Artikel 37 vorgezeichneten Wege abgeändert werden.
Mit diesen Beschränkungen finden die Bestimmungen des Zollvereinigungs-
Vertrags vom 16. Mai 1865 auch auf diejenigen Bundesstaaten und Gebiets-
theile Anwendung, welche dem deutschen Zoll- und Handels-Vereine zur Zeit
nicht angehören.
VII.
Eisenbahn-Wesen.
Artikel 41.
Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung des Bundesgebiets oder
im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können
kraft eines Bundesgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren
Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheits-Rechte, für
Rechnung des Bundes angelegt oder an Privat-Unternehmer zur Ausführung kon-
zessionirt und mit dem Expropriations-Rechte ausgestattet werden.
Jede bestehende Eisenbahn-Verwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu-
angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen
ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel= oder Konkurrenz-Bahnen
einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Bundes-
gebiet hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig
zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.