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Artikel 42.
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die im Bundesgebiet belegenen Eisen-
bahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten
und zu diesem Behuf auch die neuherzustellenden Bahnen nach einheitlichen Nor-
men anlegen und ausrüsten zu lassen.
Artikel 43.
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebs-
einrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahn-Polizei-Reglements eingeführt
werden. Der Bund hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahn-Verwaltungen
die Bahnen jederzeit in einem, die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zu-
stand erhalten und dieselben mit Betriebs-Material so ausrüsten, wie das Verkehrs-
bedürfniß es erheischt.
Artikel 44.
Die Eisenbahn-Verwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Ver-
kehr und zur Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit
entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterver-
kehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen= und
Güter-Verkehr unter Gestattung des Uebergangs der Transport-Mittel von einer
Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.
Artikel 45.
Dem Bunde steht die Kontrole über das Tarifwesen zu. Derselbe wird
namentlich dahin wirken:
1) daß baldigst auf den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes übereinstim-
mende Betriebs-Reglements eingeführt werden;
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt,
insbesondere daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen,
Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähn-
lichen Gegenständen ein, dem Bedürfnisse der Landwirthschaft und Industrie
entsprechender, ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Ein-
Pfennig-Tarif, eingeführt werde.
Artikel 46.
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der
Lebensmittel, sind die Eisenbahn -Verwaltungen verpflichtet, für den Transport,