Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Artikel 42. 
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die im Bundesgebiet belegenen Eisen- 
bahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten 
und zu diesem Behuf auch die neuherzustellenden Bahnen nach einheitlichen Nor- 
men anlegen und ausrüsten zu lassen. 
Artikel 43. 
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebs- 
einrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahn-Polizei-Reglements eingeführt 
werden. Der Bund hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahn-Verwaltungen 
die Bahnen jederzeit in einem, die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zu- 
stand erhalten und dieselben mit Betriebs-Material so ausrüsten, wie das Verkehrs- 
bedürfniß es erheischt. 
Artikel 44. 
Die Eisenbahn-Verwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Ver- 
kehr und zur Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit 
entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterver- 
kehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen= und 
Güter-Verkehr unter Gestattung des Uebergangs der Transport-Mittel von einer 
Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten. 
Artikel 45. 
Dem Bunde steht die Kontrole über das Tarifwesen zu. Derselbe wird 
namentlich dahin wirken: 
1) daß baldigst auf den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes übereinstim- 
mende Betriebs-Reglements eingeführt werden; 
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, 
insbesondere daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, 
Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähn- 
lichen Gegenständen ein, dem Bedürfnisse der Landwirthschaft und Industrie 
entsprechender, ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Ein- 
Pfennig-Tarif, eingeführt werde. 
Artikel 46. 
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der 
Lebensmittel, sind die Eisenbahn -Verwaltungen verpflichtet, für den Transport, 
 
	        
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