Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem 
Bedürfniß entsprechenden, von dem Bundes-Präsidium auf Vorschlag des betreffen- 
den Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezial-Tarif einzuführen, 
welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Roh-Produkte 
geltenden Satz herabgehen darf. 
Artikel 47. 
Den Anforderungen der Bundes-Behörden in Betreff der Benutzung der 
Eisenbahnen zum Zwecke der Vertheidigung des Bundesgebiets haben sämmtliche 
Eisenbahn -Verwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Mi- 
litair und alles Kriegs-Material zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern. 
VIII. 
Post= und Telegraphen-Wesen. 
Artikel 48. 
Das Postwesen und das Telegraphen-Wesen werden für das gesammte Gebiet 
des Norddeutschen Bundes als einheitliche Staats-Verkehrsanstalten eingerichtet und 
verwaltet. 
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post- und Tele- 
graphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Rege- 
lung, nach den gegenwärtig in der Preußischen Post= und Telegraphen-Verwaltung 
maßgebenden Grundsätzen, der reglementarischen Festsetzung oder administrativen 
Anordnung überlassen ist. 
Artikel 49. 
Die Einnahmen des Post= und Telegraphen-Wesens sind für den ganzen 
Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen 
bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die Bundeskasse (Abschnitt X I.). 
Artikel 50. 
Dem Bundes-Präsidium gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphen- 
Verwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß 
Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie 
in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird. 
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und 
allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahrnehmung
	        
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