Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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der Beziehungen zu anderen deutschen oder außerdeutschen Post= und Telegraphen= 
Verwaltungen Sorge zu tragen. 
Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphen-Verwaltung sind verpflichtet, 
den Anordnungen des Bundes-Präsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung 
ist in den Diensteid aufzunehmen. 
Die Anstellung der bei den Verwaltungs-Behörden der Post und Telegraphie 
in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, 
Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Auf- 
sichts= u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten 
Behörden fungirenden Post= und Telegraphen--Beamten (z. B. Inspektoren, Kon- 
troleure) geht für das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes von dem Präsidium 
aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen 
wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete be- 
treffen, behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitthei- 
lung gemacht werden. 
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erfor- 
derlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, 
mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden, Beamten u. s. w. werden 
von den betreffenden Landesregierungen angestellt. 
Wo eine selbstständige Landes-Post- resp. Telegraphen-Verwaltung nicht 
besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. 
Artikel 51. 
Zur Beseitigung der Zersplitterung des Post= und Telegraphen-Wesens in 
den Hansestädten wird die Verwaltung und der Betrieb der verschiedenen dort be- 
findlichen staatlichen Post= und Telegraphen-Anstalten nach näherer Anordnung des 
Bundes-Präsidiums, welches den Senaten Gelegenheit zur Aeußerung ihrer hierauf 
bezüglichen Wünsche geben wird, vereinigt. Hinsichts der dort befindlichen deutschen 
Anstalten ist diese Vereinigung sofort auszuführen. 
Mit den außerdeutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch Post- 
rechte besitzen oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden Zweck nöthigen Ver- 
einbarungen getroffen werden. 
Artikel 52. 
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für allgemeine Bun- 
deszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den 
Landes-Post-Verwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Rein-Einnahmen, zum
	        
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