Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Ueber- 
gangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden. 
Aus den Post-Ueberschüssen, welche in den einzelnen Post-Bezirken während der 
Fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahres- 
Ueberschuß berechnet und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem 
für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes sich darnach herausstellenden 
Post-Ueberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt. 
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden aus 
den im Bunde aufkommenden Post-Ueberschüssen während der nächsten Acht Jahre 
den einzelnen Staaten die sich für dieselben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen 
Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet. 
Nach Ablauf der Acht Jahre hört jene Unterscheidung auf und fließen die 
Post-Ueberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem in Art. 49 enthaltenen 
Grundsatz der Bundeskasse zu. 
Von der während der vorgedachten Acht Jahre für die Hansestädte sich her- 
ausstellenden Quote des Post-Ueberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem 
Bundes-Präsidium zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die 
Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu be- 
streiten. 
IX. 
Marine und Schifffahrt. 
Artikel 53. 
Die Bundes-Kriegs-Marine ist eine einheitliche unter Preußischem Oberbefehl. 
Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt Seiner Majestät dem Kö- 
nige von Preußen ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt 
und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. 
Der Kieler Hafen und der Jahde-Hafen sind Bundes-Kriegshäfen. 
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammen- 
hängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Bundeskasse bestritten. 
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließlich des Ma- 
schinen-Personals und der Schiffs-Handwerker ist vom Dienst im Landheere befreit, 
dagegen zum Dienst in der Bundes-Marine verpflichtet. 
Die Vertheilung des Ersatzbedarfs findet nach Maßgabe der vorhandenen 
seemännischen Bevölkerung statt und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote 
kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung. 
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