Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

Artikel 64. 
Die Kauffahrtei-Schiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handels- 
Marine. 
Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der See- 
schiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffs-Certifikate 
zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur Füh- 
rung eines Seeschiffs abhängig ist. 
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der 
einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrtei-Schiffe sämmtlicher Bundesstaaten 
gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von 
den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schifffahrts-Anstalten 
erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser 
Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen. 
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung 
besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben 
werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen 
Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und ge- 
wöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht über- 
steigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als 
dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird. 
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, 
als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht 
keinem Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu. 
Artikel 55. 
Die Flagge der Kriegs= und Handels-Marine ist schwarz-weiß-roth. 
X. 
Konsulat-Wesen. 
Artikel 56. 
Das gesammte Norddeutsche Konsulat-Wesen steht unter der Aufsicht des Bundes- 
Präsidiums, welches die Konsuln, nach Vernehmung des Ansschusses des Bundes- 
raths für Handel und Verkehr, anstellt. 
In dem Amtsbezirke der Bundes-Konsuln dürfen neuc Landes-Konsulate nicht 
errichtet werden. Die Bundes-Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht ver- 
tretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landes-Konsuls aus. Die sämmtlichen 
bestehenden Landes-Konsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Bundes-
	        
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