Artikel 64.
Die Kauffahrtei-Schiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handels-
Marine.
Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der See-
schiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffs-Certifikate
zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur Füh-
rung eines Seeschiffs abhängig ist.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der
einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrtei-Schiffe sämmtlicher Bundesstaaten
gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von
den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schifffahrts-Anstalten
erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser
Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung
besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben
werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen
Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und ge-
wöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht über-
steigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als
dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen,
als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht
keinem Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu.
Artikel 55.
Die Flagge der Kriegs= und Handels-Marine ist schwarz-weiß-roth.
X.
Konsulat-Wesen.
Artikel 56.
Das gesammte Norddeutsche Konsulat-Wesen steht unter der Aufsicht des Bundes-
Präsidiums, welches die Konsuln, nach Vernehmung des Ansschusses des Bundes-
raths für Handel und Verkehr, anstellt.
In dem Amtsbezirke der Bundes-Konsuln dürfen neuc Landes-Konsulate nicht
errichtet werden. Die Bundes-Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht ver-
tretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landes-Konsuls aus. Die sämmtlichen
bestehenden Landes-Konsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Bundes-