Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzel-Interessen aller 
Bundesstaaten als durch die Bundes-Konsulate gesichert von dem Bundesrathe an- 
erkannt wird. 
XI. 
Bundes-Kriegswesen. 
Artikel 57. 
Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht 
nicht vertreten lassen. 
Artikel 58. 
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von 
allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder 
Bevorzugungen noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich 
zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht her- 
stellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach 
den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen. 
Artikel 59. 
Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört Sieben Jahre lang, in der Regel vom 
vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere — und 
zwar die ersten Drei Jahre bei den Fahnen, die letzten Vier Jahre in der Re- 
serve — und die folgenden Fünf Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen 
Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammt-Dienstzeit ge- 
setzlich war, findet dic allmälige Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maße 
statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bundesheers zuläßt. 
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen 
Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehr-Männer 
gelten. 
Artikel 60. 
Die Friedens-Präsenz-Stärke des Bundesheers wird bis zum 31. Dezember 
1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt und wird pro rata 
derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die 
Friedens-Präsenz-Stärke des Heers im Wege der Bundes-Gesetzgebung festgestellt. 
Artikel 61. 
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundesgebiete die ge- 
sammte Preußische Militair-Gesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze 
selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Re- 
19“
	        
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