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glements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair -Strafgesetz-Buch
vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichts-Ordnung vom 3. April 1845, die
Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über
Aushebung, Dienstzeit, Servis= und Verpflegungs-Wesen, Einquartirung, Ersatz
von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die
Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.
Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundes-Kriegs-Organisation wird das
Bundes-Präsidium ein umfassendes Bundes-Militairgesetz dem Reichstage und dem
Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorlegen.
Artikel 62.
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die zu
demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Bundes-
Feldherrn jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig
Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heers nach Artikel 60 beträgt,
zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XlI.
Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats nach Publi-
kation der Bundesverfassung.
Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beträge von den einzelnen
Staaten des Bundes zur Bundeskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung der-
selben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenz-Stärke
so lange festgehalten, bis sie durch ein Bundesgesetz abgeändert ist.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundesheer und dessen
Einrichtungen wird durch das Etats-Gesetz festgestellt.
Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage
dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Bundesheers zu Grunde
gelegt.
Artikel 63.
Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer bilden,
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle Seiner Majestät des Königs von
Preußen als Bundes-Feldherru steht.
Die Regimenter 2c. führen fortlaufende Nummern durch die ganze Bundes-
armee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich
Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden Kontingents-Herrn bleibt es
überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden rc.) zu bestimmen.
Der Bundes-Feldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen,
daß innerhalb des Bundesheers alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vor-